Anspruch auf erleichtertes Nachweisverfahren nach § 11 Abs. 3 BioAbfV für BGK-Mitglieder

Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. haben grundsätzlich Rechtsanspruch auf Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und von gesteigerten Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 22.05.2003 (Aktenzeichen 4 LB 92/02) entschieden.

Wenn Mitglieder von „Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)“ nach § 11 Absatz 3 BioAbfV einen entsprechenden positiv zu bescheidenden Antrag gestellt haben, kann nur noch ein erleichtertes Nachweisverfahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BioAbfV verlangt werden, es sei denn, individuell in der Person des Antragstellers liegende Gründe sprechen im Einzelfall (ausnahmsweise) gegen die Befreiung. Mit seiner Entscheidung erteilt das Gericht einer in Schleswig-Holstein gängigen Verwaltungspraxis eine ebenso eindeutige wie fundierte Absage: danach ist eine Befreiung nach „Gutdünken“ nicht möglich. Das zuständige Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein erachtete es bislang nämlich als geboten und rechtlich zulässig, (auch) Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft e.V. nicht insgesamt in den Genuss der Befreiung kommen zu lassen, sondern die Befreiungen nur mit Auflagen zu erteilen.

So wurde in Schleswig-Holstein bisher trotz Gütesicherung die jährliche Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen des Bioabfalls auf Schwermetalle und weitere Parameter ebenso verlangt wie zusätzliche Berichte aktueller Untersuchungsergebnisse und insbesondere der vorgesehenen Aufbringungsflächen (Gemarkung, Flurstücksnummer) im erleichterten Verbleibensnachweis inkl. die Übersendung der Verbleibensnachweise an weitere Behörden. Der zusätzliche Aufwand drohte sowohl die Mitgliedschaft in der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. zu entwerten als auch die Existenz einiger Komposthersteller in Schleswig-Holstein wegen der damit verbundenen Verschlechterung der Akzeptanz von Kompost und damit einhergehenden Absatzeinbrüchen zu gefährden.

Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts war nun der Auffassung, dass § 11 Abs. 3 BioAbfV der zuständigen Behörde nur die Entscheidung belässt, "ob“ und nicht „wie“ (in welchem Umfang) der Antragsteller zu befreien ist. Die Entscheidung über die vollständige Befreiung von der Vorlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse und von den gesteigerten Nachweispflichten sei durch die Vorschrift vielmehr eindeutig vorgegeben. Dies begründet der Senat ausführlich mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Der Verordnungsgeber habe ein funktionierendes Qualitätsmanagement innerhalb einer anerkannten Gütegemeinschaft vorausgesetzt und wollte diejenigen, die sich freiwillig einer solchen Qualitätssicherung unterziehen, zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Begrenzung des bürokratischen Aufwandes privilegieren. Zugleich sollten Anreize für die Mitgliedschaft in einer anerkannten Gütegemeinschaft geschaffen werden. Das in wesentlichen Teilen auf solche Gütegemeinschaften übertragene freiwillige Kontrollsystem sei ausreichend, um den Zweck der ansonsten ausschließlich behördlichen Überwachung zu erreichen. Die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele würden dagegen weitestgehend verfehlt, wenn der vom beklagten Landesamt für Umwelt und Natur vertretenen Auffassung gefolgt und nur eine teilweise Befreiung ausgesprochen würde.

Ob die vollständige Befreiung erteilt wird, steht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (“kann“, nicht “muss“ befreien). In solchen Fällen verpflichten die Gerichte die Behörden in aller Regel, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ausnahmsweise verpflichten die Verwaltungsgerichte die Behörden aber, dem Antrag einschränkungslos und ohne weitere eigene Entscheidungsbefugnis der Behörden stattzugeben, wenn nur diese Entscheidung richtig sein kann.

Diesen Schritt geht das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht für die Klägerin als Mitglied der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. Der Gesetzgeber habe als Standard für die von einer anerkannten Gütegemeinschaft zu fordernde Gütesicherung gerade die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. im Auge gehabt, so dass ihre Mitglieder grundsätzlich einen sogenannten “gebundenen“ Anspruch auf Befreiung haben. Nur in Einzelfällen, wenn etwa gerade in der Person oder dem Betrieb des Mitglieds liegende Gründe gegen die Gesamtbefreiung bestehen, seien insoweit Ausnahmen denkbar.

Das Urteil bestätigt mithin die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. Nach fernmündlicher Auskunft des Gerichts wurde das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erhoben.

Falls Mitgliedern der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. die Befreiung nicht oder (wie in Schleswig-Holstein) nur eingeschränkt erteilt worden ist, empfiehlt es sich, den Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV im eigenen Interesse erneut zu stellen und auf das rechtskräftige Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2003, Az. 4 LB 92/02, zu verweisen. (SR)

Quelle: H&K 03-3-171

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