Arbeitspapiere zur Änderung der Bioabfallverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat den Ländern und weiteren tangierten Stellen Arbeitspapiere zur Änderung der Bioabfallverordnung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer fachlichen Stellungnahme gegeben. Das BMU hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Papieren noch nicht um einen ressortabgestimmten Entwurf handelt (deshalb Arbeitspapiere). Die Diskussion wird also bereits im Vorfeld des eigentlichen Novellierungsverfahrens geführt, welches für 2007 vorgesehen ist. Dies ist zu begrüßen, weil Anregungen, Einwände und Änderungswünsche von allen Seiten zusammengetragen werden können und der eigentliche Entwurf dann wesentlich schneller und stimmiger verabschiedet werden kann.

Die Änderungen der Bioabfallverordnung beinhalten im Wesentlichen die Anpassungen des Anhanges 1 (Liste der für die Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle) an die „Verordnung (EG) 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ sowie an die Stofflisten der Düngemittelverordnung (DüMV). Weiterhin wurde Anhang 2 (Vorgaben zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit) komplett überarbeitet, wobei v. a. Bestimmungen für Vergärung-/Biogasanlagen neu gefasst wurden.

Weitere Änderungen resultieren aufgrund der Beschlüsse der Umwelt und der Agrarministerkonferenz nach der Verwendung Pf-Belasteter Gemischmaterialien auf landwirtschaftlichen Flächen. Dies betrifft v. a. erweiterte Regelungen zu Nachweisverfahren über eingesetzte Stoffe. Ansonsten bleibt der verfügende Teil der Verordnung im Kern unverändert. Zentrale Regelungen, wie die Grenzwerte für potentielle Schadstoffe und für Fremdstoffe oder die Bestimmungen für zulässige Aufwandmengen werden bestätigt. Ebenfalls unverändert bleiben die Begünstigungen für Bioabfallbehandler, die sich einer freiwilligen Gütesicherung eines anerkannten Träger der regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) unterstellen.

Die wesentlichen Änderungen der vorgesehenen Novelle können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Für bestimmte Materialien des Anhanges 1 (v. a. für Schlämme aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelverarbeitung sowie um Fettabscheiderinhalte) wird in § 9a (neu) bestimmt, dass die Eignung des betreffenden Bioabfalls bei der zuständigen Behörde für jede Anfallstelle festzustellen ist.
  • Bei der Abgabe von Bioabfällen (Komposte, Gärprodukte) ist die jeweils zutreffende Chargennummer auszuweisen. Ferner hat der Bioabfallbehandler für jede Charge die verwendeten Materialien nach Art und Bezugsquelle und bei Materialien nach § 9a auch der Anfallstelle nachzuweisen.
  • Bei der Behandlung zur Hygienisierung wird die Pasteurisierung (Erhitzung der Bioabfälle auf mindestens 70 °C über mindestens eine Stunde) als Alternative zur Prozessprüfung eingeführt. Diese Möglichkeit dürfte v. a. von Vergärungs-/Biogasanlagen genutzt werden.


Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Änderungen vorgesehen, die im Einzelfall von nicht unerheblicher Bedeutung sein können. Nachdem die Frist für Stellungnahmen zu den Arbeitspapieren Ende April ausgelaufen war, kann noch vor der Sommerpause mit einem formalen Änderungsentwurf zur BioAbfV gerechnet werden. Die Novelle selbst wird dann voraussichtlich im Herbst dieses Jahres vollzogen werden.

Die Stellungnahme der Bundesgütegemeinschaft Kompost kann hier [pdf] eingesehen werden.

 Quelle: H&K 1/2007, S. 39

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