Auslegungshilfe Trockenfermentation

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind für einen bestimmten Zeitraum feste Vergütungssätze für Strom aus Biogasanlagen festgelegt. Diese Vergütungssätze setzen sich i. d. R. aus einer Grundvergütung und ergänzenden Boni zusammen. Ein möglicher Bonus ist der Technologiebonus. Er schafft einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer Anlagentechniken. Zu den dabei begünstigten Verfahren gehört auch die Trockenfermentation.

Bei der Einstufung von Verfahren zur Biogaserzeugung als Trockenfermentationsverfahren und damit bei der Einstufung in die Vergütungsgruppen des EEG bestehen in der Praxis bei Anlagenbetreibern, Anlagenherstellern und Netzbetreibern jedoch Unsicherheiten, die mit einer vom Bundesumweltministerium (BMU) nunmehr vorgelegten Auslegungshilfe ausgeräumt werden sollen. Die Auslegungshilfe berücksichtigt die Entwicklungen und die Erfahrungen mit der güllelosen Biogaserzeugung, die seit der Neuregelung des EEG 2004 gemacht wurden.

Zunächst ist grundsätzlich anzumerken, dass es sich beim Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) um ein Gesetz handelt, das alleine die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Dem BMU oder anderen staatlichen Stellen werden keine Rechte eingeräumt, bei Konflikten zwischen den Beteiligten einzugreifen. Streitigkeiten bei der Anwendung des EEG können nur von den zuständigen Gerichten verbindlich geklärt werden. In diesem Sinne soll die Auslegungshilfe für die beteiligten Akteure lediglich die bestehenden Zweifelsfragen klären.

Entsprechend der Auslegungshilfe ist eine Trockenfermentation im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

  1. Es werden stapelbare Substrate mit einem durchschnittlichen Wassergehalt von in der Regel unter 70 Prozent eingesetzt. Unabhängig davon sind Maissilage, Getreideganzpflanzensilage, Rinderfestmist, Schweinefestmist, Grassilage, frischer Grasschnitt, Rübenblattsilage und Rapsganzpflanzensilage auch dann zulässige Substrate, wenn der Wassergehalt im Einzelfall über 70 Prozent liegt.
  2. Das genutzte Verfahren muss im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren besonders energieeffizient sein. Das ist der Fall, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:


Raumbelastung:

Die Raumbelastung muss mindestens 3,5 kg organische Trockensubstanz pro Kubikmeter effektives Nutzvolumen und Tag betragen. Das effektive Nutzvolumen ist das im normalen Betriebszustand maximal mit Substrat füllbare Fermentervolumen und wird durch alle Zufuhreinrichtungen in den oder die Fermenter und den Ablauf des letzten Fermenters begrenzt. Die Raumbelastung wird ermittelt aus den im Betriebstagebuch dokumentierten Substratmengen und deren durchschnittlichen Gehalten organischer Trockensubstanz. Stoffkreisläufe innerhalb der Anlage sind vor dem Probenahmepunkt im Ablauf vorzusehen, andernfalls ist das Rezirkulat als zusätzliches Einsatzsubstrat anzusehen.

Essigsäureäquivalent der organischen Fracht: Das Essigsäureäquivalent der organischen Fracht am Ausgang der letzten Fermenterstufe des effektiven Faulraumes darf maximal 2000 mg/l betragen.

Nachweise:

(1) Einmalig: Bestimmung des effektiven Nutzvolumens anhand der mit der Bauausführung übereinstimmenden Pläne durch einen neutralen und fachlich geeigneten Gutachter.

(2) Anlagen müssen die genannten, monatlich zu ermittelnden Grenzwerte im jeweils zu betrachtenden Kalenderjahr in mindestens 9 Monaten eingehalten haben und wie folgt nachweisen:

  • Raumbelastung durch einen neutralen und fachlich geeigneten Gutachter.
  • Essigsäureäquivalente durch ein akkreditiertes und fachlich geeignetes Labor durch gaschromatographische Analyse oder Titration nach DIN.


Gärrestlager: Darüber hinaus wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass besonders energieeffiziente und damit umwelt- und klimaschonende Verfahren der Biogaserzeugung über ein gasdicht abgedecktes und an die Gaserfassung angeschlossenes Gärrestlager für alle pumpfähigen Gärreste verfügen.

Der vollständige Wortlaut der Auslegungshilfe ist auf der BMU-Website unter
www.bmu.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/39019.php dokumentiert. Im Fachverband Biogas und der Gütegemeinschaft Gärprodukte werden derzeit Überlegungen angestellt, auf Basis dieser Auslegungshilfe eine formale und unabhängige Nachweisführung anzubieten. (KE)

Quelle: H&K 1/2007, S. 48

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