Anzeigepflicht bei positiven Befunden von Salmonellen

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost weist darauf hin, dass positive Befunde von Salmonellen in den Endproduktkontrollen von Komposten und Gärprodukten bzw. Gärrückständen gemäß § 3 Abs. 7 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 2.2.3 BioAbfV der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktionsanlage einer unabhängigen Güteüberwachung gemäß § 11 Abs. 3 (Gütegemeinschaft) unterliegt oder nicht.

In Anhang 2 Nr. 2.2.3 Abs. 7 und 8 BioAbfV ist hierzu folgendes bestimmt: „Werden in den Produkten aus der biologischen Abfallbehandlung Salmonellen nachgewiesen oder übersteigt der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebfähigen Pflanzenteilen den Prüfwert von 2 je Liter Prüfsubstrat, so lässt dies auf eine mangelnde Betriebshygiene schließen.

Der Bioabfallbehandler hat in diesen Fällen die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsprüfung im Endprodukt zum gleichen Ergebnis führt, oder wiederholt in verschiedenen untersuchten Proben Salmonellen nachgewiesen werden, sind von der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.“

Jeder positive Befund ist der zuständigen Behörde zu melden. Ein einzelner positiver Befund löst bei der Behörde allerdings noch keine Handlungspflicht aus, sofern der Bioabfallbehandler bei der Anzeige die vermuteten Gründe des Befundes und die Maßnahmen zur künftigen Vermeidung angibt. Erst wenn die Wiederholungsprüfung bzw. die nächste Probe ebenfalls positiv ist, ist ein Handlungsbedarf gegeben, der sich auf die Ursachen der Befunde zu konzentrieren hat.

Die Bioabfallverordnung bestimmt nicht, dass Chargen vorrätig gehalten werden müssen, bis ein Analysebefund vorliegt. Ein Verbot der Abgabe entsteht erst durch behördlichen Bescheid. Davon unberührt bleibt, dass eine Charge, deren Verkehrsunfähigkeit dem Hersteller durch Analysenbefund bekannt ist, nicht mehr abgegeben werden darf. Eine Abgabe solcher Chargen zur Verwertung kann dann nur noch ausnahmsweise über eine Bewilligung der zuständigen Behörde mit entsprechenden Auflagen erfolgen (z.B. unverzügliche Einarbeitung) oder sie ist erneut zu behandeln oder zu entsorgen.

In den RAL-Gütesicherungen für Kompost und für Gärprodukt werden positive Befunde in den Endproduktkontrollen wie folgt gehandhabt:

  • Im Falle eines positiven Befundes gibt die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft an den Produzenten einen Hinweis, der als „vorsorgliche Ermahnung“ gilt. Der Hinweis enthält Ausführungen zu den Konsequenzen weiterer positiver Befunde sowie zur Verkehrsunfähigkeit der betreffenden Charge. Weiterhin wird der Produzent auf die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde hingewiesen und aufgefordert, im Rahmen der Eigenüberwachung geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel einzuleiten.
  • Soweit die Wiederholungsprüfung den positiven Befund nicht bestätigt oder in den beiden folgenden Regelprüfungen kein positiver Befund festgestellt wird, wird von weitergehenden Maßnahmen abgesehen.
  • Soweit eine auf einen positiven Befund folgende Analyse ebenfalls positiv ist, gilt ein Vorratsbeschluss des Bundesgüteausschusses, wonach die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft das Recht zur Führung des RAL-Gütezeichens unverzüglich (und nicht erst nach der nächsten Sitzung des Ausschusses) aussetzt. Der zuständige Qualitätsbetreuer der Gütesicherung sucht in diesem Falle die Produktionsstätte auf und bespricht Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel.
  • Eine Wiedereinsetzung des Gütezeichens kann erst erfolgen, wenn die Mängel behoben sind und auf den letzten positiven Befund an Salmonellen 4 Analysen ohne Befund folgen.

Maßnahmen und Anordnungen der zuständigen Behörde sind unabhängig von der Vorgehensweise der Gütesicherung einzuhalten und werden durch die Gütesicherung nicht berührt.

Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK), Von-der-Wettern-Straße 25, 51149 Köln, Tel:: 02203/35837-0, Fax: 02203/35837-12, E-Mail: info@kompost.de, Internet: www.kompost.de. (KE)

Quelle: H&K 1/2007, Seite 42

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