Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Hygiene bei tierischen Nebenprodukten ist seit 1. Mai 2003 in Kraft

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ kurz: VO (EG) 1774/2002 ist zum 1. Mai 2003 in allen Mitgliedsstaaten verbindlich in Kraft getreten. Ihre Geltung bedarf keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht.

Die Verordnung ist nicht unumstritten. Als Reaktion auf die BSE und Maul- und Klauenseuche-Krise wurden auch für diesbezüglich risikofreie Rückstände aus der Lebensmittelbranche hohe hygienische Anforderungen an den Betrieb und die Ausstattung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen bestimmt. Außerdem führen der enorme Umfang (95 Seiten mit insgesamt 11 Anhängen) und die vielfältigen Quer- und Rückverweise leicht zu missverständlichen Auslegungen sowie kontroversen Diskussionen um die richtige Umsetzung.

Positiv ist zu vermerken ist, dass die Präambel der Verordnung betont, dass die Anwendung bestehender Umweltvorschriften nicht berühret und die Ausarbeitung neuer Umweltschutzvorschriften insbesondere für biologisch abbaubare Abfälle nicht behindert werden soll. Damit wird der Weg der getrennten Sammlung von Bioabfällen und deren Verwertung über die Kompostierung oder Vergärung für grundsätzlich erwünscht erklärt.

Das Grundkonzept der Verordnung besteht in der Definition von 3 Risiko-Kategorien an tierischen Nebenprodukten. Diesen Kategorien werden Vorgaben zu Transport, Behandlung, Verwertung und Beseitigung zugeordnet. Auch Anforderungen an Behandlungsanlagen und deren Zulassung werden bestimmt.

Tierische Nebenprodukte sind nach ihrem Risikopotential wie folgt eingeteilt:

Kategorie 1 Materialien: Tierseuchen(TSE)-verdächtige Tiere, spezifisches Risikomaterial, Gemische von Materialien der Kategorie 1 mit Materialien anderer Kategorien u.a. Materialien dieser Kategorie müssen vollständig als Abfall entsorgt (verbrannt) werden. Materialien und Anforderungen sind in Artikel 4 VO (EG) 1774/2002 dokumentiert.

Kategorie 2 Materialien:Andere tierische Nebenprodukte als Materialien der Kategorie 1 inkl. Gülle und Magen- und Darminhalte sowie Gemische von Materialien der Kategorie 2 mit Materialien der Kategorie 3 u.a. Materialien dieser Kategorie müssen entweder als Abfall entsorgt (verbrannt) oder in einem dafür zugelassenen Verarbeitungsbetrieb (nach spezifischer Vorbehandlung durch Drucksterilisation auch in Biogas- oder Kompostanlagen) verarbeitet werden. Materialien und Anforderungen sind in Artikel 5 VO (EG) 1774/2002 dokumentiert. Gülle muss nicht drucksterilisiert werden (s. Artikel 5 Absatz 2 e) i sowie Anhang VI Kapitel II B b) VO (EG) 1774/2002).

Kategorie 3 Materialien: Nebenprodukte gesunder Tiere, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, ehemalige Lebensmittel, Küchen und Speiseabfälle (inkl. Biotonneninhalte, sofern Materialien tierischen Ursprungs nicht ausgeschlossen sind) u.a. Diese können u.a. in einer nach Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage verarbeitet werden. Materialien und Anforderungen sind in Artikel 6 VO (EG) 1774/2002 dokumentiert.

Die langwierigen Verhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten führten in der Folge zu einer Fülle an Ausnahme- und Übergangsbestimmungen sowie dem Bedarf an weiterführenden Erläuterungen. Im Speziellen gilt dies für die Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen aber auch anderen Materialien der Kategorie 3 in Biogas- oder Kompostierungsanlagen sowie für Gülle.

Instrument zur Anpassung der Anhänge der Verordnung (der verfügende Tei der VO kann nur durch Rat und Parlament geändert werden) oder für Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung ist der Ausschuss nach Artikel 33 der Verordnung (Regelungsausschuss nach dem so genannten Komitologiebeschluss). Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission und kann mit qualifizierter Mehrheit (wie in Artikel 205 EG-Vertrag definiert) Änderungen oder Durchführungsbestimmungen zur Verordnung beschließen. Die Kommission kann die Maßnahmen dann erlassen. Bei Ablehnung der Kommissionsvorschläge durch den Ausschuss oder wenn keine Stellungnahme zustande kommt, muss die Kommission Rat und Parlament befassen. Die Kommission wird (zusätzlich) von dem "Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit" unterstützt. Weiterhin kann die Kommission zu spezifischen Fragen (z.B. zu Hygienisierungsmethoden oder Anwendung von Testkeimen) den entsprechenden wissenschaftlichen Ausschuss anhören.

Die vom Ausschuss (oder ggf. von Rat/EP) beschlossenen Änderungen werden ebenfalls als Verordnungen oder Entscheidungen der Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Derzeit sind es 17 Stück!

Die VO (EG) 1774/2002 findet derzeit für Biogas- und Kompostierungsanlagen, die als Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 behandeln, hinsichtlich der Vorgaben zur Zulassung dieser Anlagen, der tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften und der Regelungen zur Abholung, Sammlung und Beseitigung noch keine Anwendung. Es gelten bis zu Erlass von entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen EG-Regelungen weiterhin die nationalen Vorschriften, wie z.B. die Bioabfallverordnung oder das Tierkörperbeseitigungsrecht.

Die Verordnung findet jedoch dann Anwendung, wenn in Biogas- oder Kompostierungsanlagen neben Küchen- und Speiseabfällen noch weitere in der Verordnung genannte Materialien (z.B. überlagerte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs) eingesetzt werden. Die Anlage muss dann u.a. nach Artikel 15 der VO (EG) 1774/2002 zugelassen werden. In diesen Fällen sind jedoch die inzwischen ergangenen Änderungen zu berücksichtigen (siehe Folgebeitrag).
B. Wichtige aktuelle Ergänzungen zur Hygiene-Verordnung (EG) 1774/2002

Die EU hat in Ergänzung der Verordnung (EG) 1774/2002 verschiedene Änderungen, Übergangsmaßnahmen und Entscheidungen getroffen. Diese sind im Amtsblatt der Europäischen Union dokumentiert. Die Internetadresse europa.eu.int/eur-lex/de/oj/2003/l_11720030513de.html gibt eine Übersicht.

Für die Kompostierung und Vergärung wichtige Punkte sind im Folgenden dargestellt. Einige Entscheidungen haben erhebliche Nachteile für Kompostierungs- und Vergärungsanlagen abgewendet.

1. Änderungen der Verordnung (EG) 1774/2002

Anhang I: Die Definition „Küchen- und Speiseabfälle“ wurde um „einschließlich gebrauchtes Speiseöl“ erweitert (Definition Nr. 15). In diesem Zusammenhang ist noch einmal grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Küchen- und Speiseabfälle durch die Bestimmungen der Artikel 6 Absatz 2 g und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der VO (EG) 1774/2002 sowohl von den besonderen Anforderungen an Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung als auch von den Anforderungen an Biogas- und Kompostanlagen nach Anhang VI der Verordnung ausgenommen sind. Dies umfasst auch sämtliche (tierische) Küchenabfälle, die über die Biotonne gesammelt werden. Artikel 6 Absatz 2 g unterstellt die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen (soweit keine Durchführungsvorschriften erlassen werden) innerstaatlichem Recht.

Die Definition „Gülle“ wurde ergänzt. Fielen bereits in der ursprünglichen Definition sämtliche Ausscheidungen von Nutztieren darunter (der in Deutschland bekannte Begriff „Wirtschaftsdünger“ kommt dem näher) schließt die Definition nunmehr auch diese Materialien in behandelter Form d.h. Gärrückstände und Komposte aus Gülle/Wirtschaftsdüngern ein (Definition. Nr. 37).

Anhang VI: In Kapitel II wurden die Absätze 1 und 2 durch Voranstellen folgenden Satzes jeweils ergänzt: „Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.“ Damit stehen Biogasanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr vor dem Aus. (Anmerkung: Der Begriff der „Errichtung“ bezieht sich nicht nur auf Neuanlagen, sondern auch auf schon bestehende Anlagen. Im englischen Text ist der Begriff „be located“ verwendet, d.h. „sich befinden“)
Wenn Material der Kategorie 3 bereits hygienisiert/pasteurisiert wurde, ist eine nochmalige Hygienisierung/Pasteurisierung in der Biogas-/Kompostanlage nicht mehr erforderlich. Dies ist v.a. für mesophil betriebene Biogasanlagen relevant.

Weiterhin werden andere Typen von Kompostierungsanlagen als die in Anhang VI genannten zugelassenen, sofern bei diesen Anlagen sichergestellt ist, dass Schädlinge keinen Zugang haben, dass die vorgeschriebene Zeit- und Temperaturparameter eingehalten werden einschließlich einer – wo möglich – kontinuierlichen Messung der Parameter und dass alle anderen Anforderungen der Verordnung erfüllt werden. Letztgenannte Anforderung bedeutet allerdings u.a., dass der (weder begründbare noch haltbare) Grenzwert für Enterobacteriaceaen (Anhang VI Kapitel II Abs. 15) einhalten werden müsste. Aus diesem Grunde ist die an sich sinnvolle Zulassung anderer Typen von Behandlungsanlagen unter Bezugnahme auf diese Änderung des Anhanges VI derzeit kaum nutzbar. Stattdessen ist (z.B. bei der Genehmigung von Behandlungsanlagen nach Artikel 15) auf die Übergangsregelungen für Biogas- bzw. Kompostierungsanlagen zu verweisen.

Die Ausnahmeregelung in Anhang VI Absatz. 14 für die Vergärung bzw. Kompostierung von Küchen- und Speisenabfällen auch nach nationalem Recht wurde ausgedehnt auf die gemeinsame Vergärung/Kompostierung von Küchen- und Speisenabfällen mit Gülle. Damit wird die „Freistellung“ von Küchen- und Speiseabfällen nach Artikel 6 Absatz 2 g präzisiert. Es wird klar gestellt, dass die Ausnahme des Artikel 6 Absatz 2 g auch dann gilt, wenn Küchen- und Speiseabfälle gemeinsam mit Gülle bzw. Wirtschaftsdüngern verarbeitet wird.

Darüber hinaus wurde im Anschluss an Anhang VI Nr. 14 eine Ausnahme für die Mono-Vergärung (oder Kompostierung) von Gülle aufgenommen: Die Mitgliedsstaaten können hier andere Anforderungen als die in Anhang VI Kapitel II genannten zulassen, wenn Gülle, Darminhalt, Milch und Kolostrum die einzigen in der Biogas-/Kompostierungsanlage verarbeiteten (tierischen) Materialien sind. Voraussetzung ist, dass von den Materialien kein Risiko der Verbreitung von schweren übertragbaren Krankheiten ausgehen und dass die Gärrückstände bzw. Komposte als unbehandeltes Material betrachtet werden. Damit können Komposte und Gärrückstände aus reinen Wirtschaftsdüngern/Gülle ohne Hygienisierung in Verkehr gebracht werden.

2. Übergangsregelungen für Kompostierungs- und Biogasanlagen

Vom 01.05.2003 bis zum 31.12.2004 können die Mitgliedsstaaten für Material der Kategorie 3 und Gülle abweichend von Anhang VI Kapitel II Abschnitte A,C und D der VO (EG) 1774/2002 auch andere Behandlungsverfahren zulassen, wenn diese Verfahren eine Verringerung von Krankheitserregern gewährleisten. Der Nachweis kann über geeignete Testkeime erfolgen. Entsprechende Nachweise erfolgen in Deutschland gemäß der Bioabfallverordnung.

Die Mitgliedsstaaten können der Kommission innerhalb der genannten Übergangsfrist die Verfahrenstechnologien und Testkeime nennen, die (nach Prüfung durch den wissenschaftlichen Ausschuss) als Dauerregelung in den Anhang VI der HygieneV aufgenommen werden sollen.

Die Kompostierungs- und Biogasanlagen müssen über Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung, der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie ein angemessenes Sicherheitssystem zu Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung verfügen. Auch müssen Einrichtungen zur Reinigung von Fahrzeugen und Behältern vorhanden sein.

Mit den genannten Übergangsregelungen können z.B. offene Mietenverfahren (sofern dort auch andere tierische Materialien als Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet werden) bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen weiter betrieben werden. Die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt C „Verarbeitungsnormen“ und Abschnitt D „Fermentationsrückstände und Kompost“ enthaltenen Bestimmungen sind zunächst nicht zwingend anzuwenden. Dies bedeutet, dass Kompostrohstoffe vor der Behandlung z.B. nicht auf 12 mm zerkleinert werden müssen (wie dies nach Anhang VI Kapitel II Abs. 13 a vorgesehen ist) und dass die erzeugen Komposte oder Gärprodukte auch nicht den Grenzwert für Enterobacteriaceaen (Anhang VI Kapitel II Abs. 15) einhalten müssen. Die Anforderungen der Bioabfallverordnung sind danach ausreichend. Bis Ende 2004 muss die Kommission allerdings davon überzeugt werden, dass geeignete alternative Regelungen formal in den Anhang VI integriert werden.

Vorgenannte Regelungen sind für Kompostierungsanlagen in der Verordnung (EG) 809/2003 und für Biogas-/Vergärungsanlagen in der Verordnung (EG) 810/2003 dokumentiert. Sie können nur für vor dem 01.11.2002 genehmigte Anlagen angewandt werden.

http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00100011.pdf
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00120013.pdf

3. Übergangsregelungen für Sammlung, Transport und Beseitigung von ehemaligen Lebensmitteln

Vom 01.05. bis zum 31.12.2005 können die Mitgliedsstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 7 der Verordnung (EG) 1774/2002 den Betreibern und Betrieben und Einrichtungen einzelne Zulassungen für die Anwendung nationaler Vorschriften auf die Abholung, Sammlung, Beförderung und Transformation [Behandlung] von in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) genannten ehemaligen Lebensmittel erteilen. Dabei muss sicher gestellt sein, dass ehemalige Lebensmittel nicht mit Material der Kategorien 1 und 2 gemischt werden.

Vorgenannte Regelungen sind in der Verordnung (EG) 813/2003 dokumentiert
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00220023.pdf

4. Übergangsregelungen für Küchen- und Speiseabfälle als Futtermittel

Deutschland und Österreich dürfen vom 01.05.2003 bis 31.10.2006 die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 in Futtermitteln für Schweine zulassen. Nach dem 31.10.2006 sind diese Abfälle auf anderen Wegen zu verwerten (z.B. in Biogas- oder Kompostierungsanlagen) oder zu beseitigen (Verbrennung).
Vorgenannte Regelung ist in der Entscheidung der Kommission dokumentiert:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00460050.pdf

5. Anwendung von organischen Düngern oder Bodenverbesserungsmitteln auf Weideland

Artikel 22 c der Verordnung (EG) 1774/2002 verbietet „das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland“. Das Verbot folgt dem Grundsatz, nach dem Fleisch- und Knochenmehl als Futter verboten wurde. Die Anwendung auf Komposte und Gärprodukte aus Materialien der Kategorie 3 ist nicht nachvollziehbar.

Die Kommission wählte nun den Weg einer Protokollerklärung (Declaration), in der sie die Aufbringung von Komposten und Gärrückständen (bei Verarbeitung von Material der Kategorie 3 und Gülle/Wirtschaftsdüngern inkl. Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum) auf Weideland bei Einhaltung einer 3-wöchigen Frist zwischen Aufbringung und Beweidung zustimmt. Bis Ende 2003 soll der wissenschaftliche Ausschuss ein harmonisiertes Vorgehen vorschlagen, das dann in eine entsprechende Durchführungsbestimmung mündet.

6. Referenzwert für Enterobacteriaceae

Hier müsste nach Anhang VI Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im fertigen Kompost oder Gärprodukt ein Referenzwert von 300 KBE/g unterschritten werden. Dagegen wurde eingewendet, dass Enterobacteriaceae aufgrund ihres weit verbreiteten Vorkommens in sämtlichen Umweltmedien (auch Boden, Mist, Kompost, Grünabfälle) sowie der großen Bandbreite der Spezies mit zum überwiegenden Teil geringer toxikologisch-epidemiologischer Relevanz ein ungeeigneter Indikator für die hygienische Unbedenklichkeit darstellt. Auch kann der Wert von 300 KBE/g unabhängig von den Ausgangsmaterialien von Kompost oder Gärprodukten keinesfalls eingehalten werden.

Durch die Ausnahmeregelungen und Übergangsbestimmungen für Kategorie 3 Materialien und Gülle/Wirtschaftsdünger wurde von einem direkten Verweis auf diese Anforderung abgesehen und zumindest bis Ende 2004 nur eine „effiziente Reduzierung pathogener Keime“ gefordert. Der wissenschaftliche Ausschuss wird sich mit diesem Parameter noch einmal beschäftigen.


VO (EG)
1774/2002

C. Wo stehen die deutschen Texte zur europäischen Hygiene Verordnung

Die deutschsprachigen Texte zur „Verordnung (EG) 1774/2002 sowie die damit zusammenhängenden weiteren Verordnungen und Entscheidungen sind im Internet dokumentiert. Da einige Adressen, die zu den einzelnen Dokumenten führen, in jüngster Zeit geändert worden sind, haben wir die aktuellen Seiten nachfolgend noch einmal zusammengestellt.

Das Portal zu den in deutscher Sprache veröffentlichten Rechtsbestimmungen der EU ist:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de.

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (VO (EG) 1774/2002). Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273/1 vom 10.10.2002 veröffentlicht.
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_273/l_27320021010de00010095.pdf

Eine Übersicht über inzwischen erfolgte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist im Amtsblatt der EU, Nr. L 117 vom 13.05.2003 veröffentlicht. Zu finden unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/oj/2003/l_11720030513de.html

Von diesen Änderungen sind für Betreiber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen folgende von besonderem Interesse:

Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00010009.pdf

Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00100011.pdf

Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00120013.pdf

Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00220023.pdf

Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00420043.pdf

Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00460050.pdf

Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_117/l_11720030513de00510052.pdf

Quelle: H&K 03-2-096

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