Stellungnahme der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. zur Düngeverordnung (DüV), BR DS 500/04

An die Landwirtschafts- und Umweltministerien der Länder und des Bundes (17.08.2004)
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, befindet sich die Novelle der Düngeverordnung (DüV) im Zustimmungsverfahren des Bundesrates. Nach zahlreichen Einwänden, insbesondere zur Begrenzung von Stickstoffbilanzüberschüssen, wurde ein Unterausschuss gebildet, der unseres Wissens Anfang September zusammentritt.

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um Sie auf ein gravierendes Problem aufmerksam zu machen. Das Problem ergibt sich bei der organischen Düngung durch die Begrenzung des Gesamtstickstoffes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 E-DüV auf 170 kg/ha und Jahr in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und Anlage 6 der Verordnung, in der zulässige Überschüsse bei der Anwendung von Stickstoffdüngern festgelegt sind. Für z.B. vieharme Betriebe betragen diese Überschussgrenzen ab 2005 60 kg N/ha und ab 2011 35 kg N/ha und Jahr.

Was der Verordnungsgeber in der vorliegenden Fassung der Novelle nicht berücksichtigt hat, ist die Tatsache, dass der mit organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln vorzunehmende Humusaufbau eine eigenständige Bedarfsposition an Stickstoff mit sich bringt. Bleibt diese Position unberücksichtigt, was derzeit der Fall ist, ergibt sich folgendes:

  • Bei Einsatz organischer Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (mit unvermeidbaren Anteilen an organisch gebundenem Stickstoff) können die nach guter fachlicher Praxis für die Pflanzenernährung zusätzlich erforderlichen Mengen an mineralischem Stickstoff nicht verabreicht werden, weil ansonsten die in Anlage 6 genannten „Überschüsse“ überschritten werden.
  • Bei Einsatz mineralischer Düngemittel (mit hohen Anteilen an für die Pflanzen verfügbarem Stickstoff) können die für den Humusaufbau zusätzlich erforderlichen Mengen an organischer Substanz nicht gegeben werden, weil die damit verbundene N-Fracht (C/N-Verhältnis der organischen Substanz von Ackerböden beträgt 10:1) ansonsten Überschüsse nach Anlage 6 verursacht.


Bei Böden mit Humusbedarf oder Defiziten der Humusreproduktion entspricht die Anwendung organischer Dünge- und Bodenverbesserungsmittel in besonderer Weise der guten fachlichen Praxis der Düngung sowie den Nachhaltigkeitszielen des vorsorgenden Bodenschutzes. Die vorliegende Fassung der Novelle der DüV führt jedoch dazu, dass eine entsprechende Versorgung des Bodens mit organischer Substanz und eine gleichzeitige bedarfsgerechte Stickstoffversorgung der Pflanzen sich gegenseitig ausschließen können.

Warum das so ist: Im Gegensatz zu mineralischen Düngemitteln ist der in organischen Bodenverbesserungs- und Düngemitteln enthaltene Stickstoff überwiegend an die organische Substanz gebunden und für die Düngung daher nur zu einem geringen Teil anrechenbar, wobei mit zunehmender Abbaustabilität der organischen Dünger der Humusaufbau im Boden steigt und die Stickstoffverfügbarkeit für die Pflanzen sinkt.

Ein erheblicher Teil des Stickstoffes verbleibt im Bodenhumus, und wird in den Folgejahren nur anteilig pflanzenernährungswirksam. Ungeachtet dessen wird bei den Nährstoffbilanzen nach Anlagen 3 und 4 der Verordnung jedoch der Gesamtgehalt einbezogen und so getan, als stünde dieser für die Pflanzenernährung in vollem Maße zur Verfügung. Dies ist aber nicht der Fall, da für die Humusbildung nicht nur organisch gebundener Kohlenstoff sondern auch organisch gebundener Stickstoff erforderlich ist. Deshalb wird eine zusätzliche Mineraldüngung für die eigentliche bedarfsgerechte Pflanzenernährung benötigt. Genau dies wird aufgrund der Überschussgrenzen nach Anlage 6 aber weitgehend verhindert.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen

Mit einer organischen Düngung von 10 t TM Kompost werden bei einem Gehalt von 1,5 % Gesamt-N 150 kg N/ha ausgebracht. Davon sind aufgrund der organischen Bindung von N im Anwendungsjahr aber nur bis zu maximal 5 % anrechenbar [1], d.h. weniger als 7,5 kg. Bei einem N-Bedarf der Kultur in Höhe von 150 kg/ha entsteht für die Pflanzenernährung ein Defizit von rund 145 kg N/ha. Gleichzeitig wird die Summe von Stickstoffüberschüssen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 auf die in Anlage 5 genannten zulässigen N-Überschüsse begrenzt (vieharme Betriebe ab 2005 60 kg N/ha und ab 2011 35 kg N/ha). Eine bedarfsgerechte Pflanzenernährung ist damit nicht möglich.

Bei der genannten Gabe von 10 t TS ist bei mittleren Gehalten an organischer Substanz in Kompost zugleich mit einem Humusaufbau im Boden von rund 1.100 kg C/ha zu rechnen. Da das C/N-Verhältnis von Bodenhumus 10:1 beträgt, entspricht das dem Verbleib einer organisch gebundenen N-Menge im Boden von 110 kg N/ha. Von den mit der Kompostgabe eingebrachten 150 kg N/ha müssen somit 73 % allein als Bedarfsposition für den Humusaufbau kalkuliert werden.

Da die vorliegende Fassung der DüV jedoch den Humusaufbau ignoriert, verbleibt ein für die Pflanzendüngung nach guter fachlicher Praxis zwar erforderlicher, von der Verordnung aber untersagter Stickstoffbedarf und das alles nur, weil die Verordnung die stofflichen Zusammenhänge der Humusreproduktion nicht angemessen berücksichtigt.
Zur Erläuterung

Landwirtschaftliche Ackerfruchtfolgen weisen in der Regel eine negative Humusbilanz auf. Der Humusabbau ist auszugleichen und der Erhalt optimaler Humusgehalte des Bodens durch Zufuhr organischer Stoffe (z.B. Stroh, Stallmist, Gülle, Kompost) und sonstigen geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten.

In der organischen Substanz von Ackerböden (Humus) liegen Kohlenstoff (C) und Stickstoff (N) im Verhältnis 10:1 vor. Für die Reproduktion von 100 kg Humus-C sind also 10 kg Stickstoff erforderlich. Der in organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln gebundene Stickstoff wird, wie nachfolgender Rechengang am Beispiel Kompost veranschaulicht, im Boden daher zum wesentlichen Teil für den Ausgleich von Humusverlusten bzw. den Humusaufbau benötigt.

  1. Düngung mit 10 t Kompost TM (mit 38 % organischer Substanz) ergeben 3,8 t organische Trockensubstanz (OTS). Multipliziert mit dem Umrechenfaktor 0,58 ergibt sich 2,2 t organischer Kohlenstoff (Gesamt-Corg.). Nach [2] werden davon für Fertigkomposte 50 % für die Humusreproduktion veranschlagt (siehe Tabelle), ergibt 1,1 t Humusäquivalenz (Humus-C).
  2. Mit den o.g. 10 t Kompost TM werden bei mittleren Gehalten von 1,5 % N gleichzeitig 150 kg Gesamt-N ausgebracht. Bei einem C/N-Verhältnis des Bodenhumus von 10:1 werden davon 110 kg N für die Humusreproduktion im Boden verbraucht.
  3. Von den 150 kg Stickstoff im Kompost werden damit 73 % (110 kg N) allein für den Humusaufbau verwendet. Nur bis zu 5 % (7,5 kg) sind für die Pflanzenernährung anrechenbar. Lediglich der Verbleib von 22 % ist derzeit nicht belegt und als Verlust anzusehen, der gasförmig entweichen bzw. in den Unterboden versickern kann.
  4. Parallel zum vorgenannten Humusaufbau findet in Böden gleichzeitig immer auch ein Humusabbau statt, bei dem Stickstoff wider frei wird. Dieser Prozess verläuft allerdings langfristig über viele
  5. Jahre. Eine direkte Kalkulation dieser sogenannten „Nachwirkung“ (Stickstoffremobilisation) ist kaum möglich. Die Einbeziehung dieses Pools in die Nährstoffbilanz erfolgt daher über die Feststellung und Anrechnung der Nmin.-Gehalte des Bodens bei der Düngebedarfsermittlung. Auf diesem Wege wird auch die spezifischen Abbaustabilität und Abbaugeschwindigkeit der organischen Substanz berücksichtigt.

Der vorstehende Rechengang gilt bei entsprechender Anpassung der stoffspezifischen Daten auch für andere organische Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Bei den verschiedenen organischen Stoffen sind dabei unterschiedliche Anteile an Stickstoff für den Humusersatz zu kalkulieren (siehe Tabelle). Die dem Rechengang zugrunde liegenden Daten und Annahmen sind wissenschaftlich gestützt und mit Ergebnissen einer Vielzahl von Analysen und Feldversuchen belegt.

Tabelle: Zum Humusaufbau anrechenbaren Anteile an Stickstoff in organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln (N zur Humusreproduktion)

 

  1. Gehalt an organischer Substanz in der Trockenmasse (Glühverlust GV) in %. Mittelwerte aus [3].
  2. Gehalt an Gesamt-Kohlenstoff C (GV*0,58)
  3. Berechnungsgrundlagen für die Humusreproduktionsleistung von organischen Düngern für den VDLUFA Standpunkt „Humusbilanzierung“, 2004 [2]. Für Komposte sind mittlere Rottegrade für Frischkompost von 2,5 und für Fertigkompost von 4,5 zugrunde gelegt [3].
  4. Anteil an Kohlenstoff (C) für die Reproduktion des Bodenhumus. Ableitung aus [2].
  5. Gehalt an Stickstoff (N) in der Trockenmasse. Mittelwerte aus [3, 4, 5, 6].
  6. Anteil an Stickstoff (N) in den Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, die zur Reproduktion des Bodenhumus bzw. zum Humusaufbau kalkuliert werden müssen. Ableitung aus C/N-Verhältnis des Boden von 10/1.
  7. Für Getreidestroh wurden mittlere Abbaubedingungen im Boden angenommen. Es ergibt sich ein N-Bedarf zur Humusreproduktion von 128 %, weil zur Umsetzung der organischen Substanz von Stroh der enthaltene Stickstoff nicht ausreicht und N zusätzlich zugesetzt werden muss.


Wir haben gesehen, dass bei der Anwendung von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln mit hohen Anteilen an organisch gebundenem Stickstoff gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 f) für Stickstoff auch höhere Überschüsse als die in Anlage 6 genannten möglich sind. Dies setzt jedoch für jeden Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde voraus. Dies macht keinen Sinn, da derartige Fälle bei der Anwendung solcher Stoffe die Regel sind und der guten fachlichen Praxis der Düngung entsprechen.


Vorschlag zur Problemlösung

Ausgangspunkt:

Mit der Düngeverordnung sollen Teile der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen in der Verordnung nach der Ermächtigungsgrundlage in § 1a Absatz 3 DüMG auch die Grundlagen der guten fachlichen Praxis der Düngung näher bestimmt werden. Zu dieser gehört nach § 17 Absatz 2 Nr. 7 BBodSchG, dass der standorttypische Humusgehalt des Bodens durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz erhalten wird. Auch in § 3 Absatz 1 Satz 2 der vorliegenden Fassung der DüV heißt es, dass die Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit bei der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen etc. zu berücksichtigen sind.

Lösungsansatz:

  1. Die Humuspflege des Bodens wird bei der Novellierung der Düngeverordnung als Bestandteil der guten fachlichen Praxis der Düngung benannt und berücksichtigt.
  2. Bei der Düngung mit Stoffen mit organischen Bestandteilen wird der Anteil des für den Humusaufbau bzw. die Humusreproduktion erforderlichen Stickstoffs in den Bilanzen nach Anlagen 3 und 4 DüV auf der Eintragseite in Abzug gebracht (Tabelle, letzte Spalte).
  3. Anlage 6 DüV ist im Hinblick auf unvermeidbare Verluste bei der Düngung mit organischen und mineralischen Düngemitteln durch ein Monitoring in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben zu validieren.

Die Begrenzung von Stickstoff nach § 4 Absatz 2 DüV aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen sowie von Wirtschaftsdüngern auf 170 kg N/ha und Jahr bleibt von den vorgenannten Änderungsvorschlägen unberührt!

Aufgrund der generellen Begrenzung der Zufuhr organischer Stoffe auf 170 kg N/ha und Jahr sind eine unsachgemäße Überversorgung mit organischer Substanz und damit ggf. zusammenhängende umweltrelevante Überschüsse an Stickstoff aus der Mineralisation der organischen Substanz des Bodens ausgeschlossen.

Die beim Humusabbau freiwerdenden Mengen an Stickstoff werden über die nach § 5 Absatz 2 Nr. 2a) vorgesehenen Nmin.-Untersuchungen berücksichtigt und bei der Düngbedarfsermittlung einkalkuliert (Einsparung von mineralischen Stickstoffdüngern).

Fazit

Die vorliegende Novelle der Düngverordnung (BR DS 500/04) enthält einen schwerwiegenden Zielkonflikt. Die Problematik ergibt sich aus der Verbindung der Bestimmungen des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und Anlage 6, wonach zulässige Überschüsse bei der Anwendung von Stickstoffdüngern begrenzt werden. Der Verordnungsgeber hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei der Düngung mit Stoffen mit wesentlichen organischen Bestandteilen ein erheblicher Teil des darin enthaltenen Stickstoffs für die Humusreproduktion bzw. den Humusaufbau des Bodens benötigt wird und für die Pflanzenernährung daher nicht direkt angerechnet werden kann.

Es ist evident, dass die Beschreibung der guten fachlichen Praxis der Düngung für Stickstoff nicht ohne Berücksichtigung dieser Bedarfsposition des Bodenhumus gelingen kann. Aufgrund der stärkeren Einbeziehung von Stoffen mit organischen Bestandteilen, muss die Düngeverordnung ihre traditionelle Fokussierung auf die Düngung als ausschließliche Pflanzenernährung aufgeben und auch die „Bodendüngung“ (Kalk, organische Substanz) adäquat einbeziehen. Fakt ist, dass es ansonsten zu unauflöslichen Wiedersprüchen zwischen den legitimen Ansprüchen einer bedarfsgerechten Düngung und den Ansprüchen des Boden- und Gewässerschutzes kommt.

Bleibt es bei dem handwerklichen Fehler, entsteht im übrigen ein Widerspruch zu § 17 Absatz 2 Nr. 7 BBodSchG, wonach es zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft gehört, dass der standorttypische Humusgehalt des Bodens durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz erhalten wird. Zum Teil wird dies durch die momentanen Bestimmungen verhindert.

Zur Problemlösung wird daher vorgeschlagen, bei der Düngung mit Stoffen mit organischen Bestandteilen (§ 4 DüV) den Anteil des für den Humusaufbau bzw. die Humusreproduktion erforderlichen Stickstoffs in den Bilanzen nach Anlagen 3 und 4 auf der Eintragseite in Abzug zu bringen. Im Gegenzug wird der für die Pflanzenernährung anrechenbare Anteil an Stickstoff aus der Mineralisierung des Bodenhumus bei der Düngebedarfsermittlung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 DüV und Absatz 2 Nr. 2a) erfasst und berücksichtigt. In Verbindung mit der Begrenzung des Gesamtstickstoffeintrages auf 170 kg N/ha*a gemäß § 5 Absatz 2 wird nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch Überdüngung auf diesem Wege sicher vorgebeugt.

Die Düngung dient nicht nur der Versorgung von Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen, sondern auch der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit. Dieser Aspekt wurde auch bereits bei der letzten Änderung der Düngemittelverordnung berücksichtigt. Es ist nur folgerichtig, ihn auch in die Düngeverordnung aufzunehmen.

Wir fordern die Vertreter der Bundesländer daher auf, im Zustimmungsverfahren des Bundesrates bzw. im dazu gebildeten Unterausschuss dafür Sorge zu tragen, dass

  • die Humuspflege des Bodens bei der Novellierung der Düngeverordnung als Bestandteil der guten fachlichen Praxis der Düngung benannt und berücksichtigt wird,
  • von den in Einklang mit § 4 Absatz 2 aufgebrachten Stoffen der für den Humusaufbau anrechenbare Anteil des Gesamtstickstoffs in den Bilanzen nach Anlagen 3 und 4 der DüV in Ansatz gebracht werden kann,
  • die Berücksichtigung von Stickstoff aus der Mineralisation von Bodenhumus auf Basis von Nmin.-Untersuchungen im Rahmen der Düngebedarfsermittlung erfolgt und dass
  • unvermeidbare Verluste bei der Düngung mit organischen und mineralischen Düngemitteln nach Anlage 6 kritisch überprüft und insbesondere für die Zielstellung 2011 auf nach guter fachlicher Praxis (Stand der Technik) gewährleistbare Größenordnungen gebracht werden.


Weiterhin empfehlen wir, Anreize zur Deregulierung aufzunehmen. Selbstordnungsmaßnahmen der Wirtschaft können geeignet sein, den Vollzug der Verordnung zu vereinfachen und die Regelungsziele zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, je mehr der Vollzug personell und materiell begrenzt ist. Es ist so weit wie möglich auszuschließen, dass mangelnder Vollzug für denjenigen zum Wettbewerbsvorteil führt, der die Bestimmungen der Verordnung missachtet.

Als unabhängige Gütegemeinschaft sind wir gerne bereit, uns an fachlichen Diskussionen zur Ausgestaltung der erforderlichen Ergänzungen der Düngeverordnung sowie ggf. dazu einzurichtenden Arbeitsgruppen zu beteiligen, deren praxisnahe Orientierung wir für eine fachkundige Problemlösung als hilfreich ansehen.

Indem wir Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung stehen verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Dr. Bertram Kehres
(Geschäftsführer)

 


Quellen
[1] Verbund – Forschungsprojekt „Nachhaltige Kompostverwertung in der Landwirtschaft“,
Abschlussbericht 2003, Förderprojekt der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.
[2] VDLUFA Standpunkt „Humusbilanzierung“. Methode zur Beurteilung und Bemessung der Humusversorgung von Ackerland, 2004
[3] Eigene Angaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost
[4] Organische / mineralische Abfälle und Wirtschaftsdünger, KTBL-Datenbank 2000, Förderprojekt der Deutschen Bundesstiftung Umwelt
[5] Stellungnahme des VDLUFA zur Konzeption von BMVEL und BMU vom Juni 2002 „Gute Qualität und sichere Erträge. Wie sichern wir die langfristige Nutzbarkeit unserer landwirtschaftlichen Böden ?“, 2002
[6] Datenblätter zur stofflichen Verwertung von Bioabfällen, Landesumweltamt Brandenburg, 1998 (LUA), Fachbeiträge des Landesumweltamtes – Titelreihe Nr. 36

Quelle: H&K 04_3_169

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