Geltung bodenschutzrechtlicher Bestimmungen

Nach § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind beim Einsatz von Bioabfällen „zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodendschicht“, also unter Verwendung von Gemischen aus Bioabfällen und Bodenmaterialien auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, die Vorgaben der Bioabfallverordnung bezüglich der stofflichen Qualitätsanforderungen einzuhalten (Hygiene, Grenzwerte und zulässige Ausgangsstoffe).

Durch die Bezugnahme des § 12 BBodSchV auf die Bioabfallverordnung, werden für Rekultivierungsmaßnahmen eingesetzte Bioabfälle (einschließlich Gemische nach BioAbfV) - unabhängig von ihrer düngemittelrechtlichen Einstufung - den Qualitätsanforderungen der BioAbfV auch dann unterworfen, wenn z. B. eine landbauliche Verwertung erfolgt.

Die zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingesetzten Gemische müssen daher nicht nur die Vorsorgeanforderungen der BBodSchV einhalten, sondern auch die Vorgaben zu den stofflichen Anforderungen der
BioAbfV.

Somit sind bei derartigen Anwendung die qualitätsbezogenen Anforderungen der §§ 3 und 4 sowie die Liste der Bioabfälle und mineralischen Zuschlagstoffe gemäß Anhang 1 BioAbfV zu beachten, nicht jedoch die verwertungsbezogenen Anforderungen, wie z. B. § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 9 und § 11
BioAbfV.

Sofern Flächen mit dem Ziel einer landwirtschaftlichen Folgenutzung rekultiviert werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 4, 6 und 7 BBodSchV. Danach sollen die Schadstoffgehalte in der neu durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschreiten und geeignetes Bodenmaterial eingesetzt werden. (KE)

Quelle: H&K 00-3-160

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