Richtlinie zur Umwelthaftung in Kraft getreten

Nachdem das Europäische Parlament und der Rat der Richtlinie in einem Konzertierungsverfahren zugestimmt hatten, war sie vom Rat am 30. März 2004 und vom Parlament am 31. März 2004 offiziell verabschiedet worden. Seit Ende der 80er Jahre wird bereits eine Einigung über gemeinschaftliche Maßnahmen in der Umwelthaftung angestrebt.

Ziel der Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Unter Umweltschaden versteht die Richtlinie eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, eine Schädigung der Gewässer oder des Bodens. Die Richtlinie sieht aber ausdrücklich davon ab, Privatparteien Schadensersatzansprüche einzuräumen. Die Richtlinie ist nicht rückwirkend geltend.

Grundlegendes Prinzip der Richtlinie ist es, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist.

Die Parteien, die für die Kosten der Vermeidung oder Behebung von Umweltschäden potenziell haftbar gemacht werden können, üben berufliche Tätigkeiten aus, die in einem der Anhänge der Richtlinie aufgeführt sind. Hierzu gehören auch Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, soweit diese Maßnahmen u.a. einer Genehmigung oder Registrierung gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle bedürfen.

Sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, gilt die Richtlinie auch bei Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten, wenn diese Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume verursachen und jeder unmittelbaren Gefahr solcher Schäden, die aufgrund der Tätigkeiten eintritt.

Bei dem Haftungssystem obliegt es der zuständigen Behörde, festzustellen, welcher Betreiber den Schaden verursacht hat, die Höhe des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen zu treffen sind.
Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

Öffentliche Interessengruppen wie nichtstaatliche Organisationen können, soweit nötig, Behörden zum Handeln auffordern und deren Entscheidungen vor Gericht anfechten, wenn sie sie für rechtswidrig halten.

Da die Richtlinie die Betreiber nicht verpflichtet, sich gegen potenzielle Schadensersatzansprüche durch eine geeignete Deckungsvorsorge, etwa durch eine Versicherung, zu versichern, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Entwicklung solcher Sicherheitsinstrumente und deren Inanspruchnahme durch die Betreiber zu unterstützen.

Nach der Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht.

Weitere Informationen zum Thema können unter der Webseite europa.eu.int/comm/environment/liability abgerufen werden. (SR)

Quelle: H&K 04_2_118

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