Biotonne kann durch Restabfallgebühren quersubventioniert werden

Die Quersubventionierung der Bioabfallentsorgung durch Restabfallgebühren ist zulässig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln hervor (AZ.: 14 K 5990/00 vom 26.02.2002). Im gleichen Verfahren hatte das Gericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe ein Gebührenabschlag für die Eigenkompostierung zu berücksichtigen ist.

Nach dem Urteil der Kölner Richter wollte der Landesgesetzgeber mit dem Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) dem Satzungsgeber die Möglichkeit verschaffen, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit Kosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht nutzen. Einen Gebührenabschlag für die praktizierte Eigenkompostierung schließe dies entsprechend dem Regierungsentwurf zum LAbfG NW nicht aus.

Dem LAbfG NW zufolge bestünden zwei Alternativen. Nach der ersten Alternative könne der Satzungsgeber eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restabfallgefäß einführen. Sämtliche Kosten der Bioabfallentsorgung würden in diesem Fall über die Restabfallgebühr abgerechnet. Ein angemessener Abschlag für die Eigenkompostierung müsse gesondert in der Gebührensatzung festgesetzt werden.

In der zweiten Alternative entscheide sich der Satzungsgeber dafür, eine separate Gebühr für die Bioabfallentsorgung zu erheben, also eine Sondergebühr. Um diese aber nicht zu hoch werden zu lassen, stelle er nicht alle Kosten der Bioabfallentsorgung in die Kalkulation ein. Ein Teil der Kosten würden vielmehr anteilig über die Restabfallgebühr abgerechnet.

Eine solche Gebührengestaltung bedeute nicht, dass von dem Erfordernis der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abstand genommen werde. Für eine Einheitsgebühr sei vielmehr charakteristisch, dass nur an die Inanspruchnahme der Restabfallentsorgung angeknüpft wird und über die Restabfallgebühr auch andere Teile der Einrichtung finanziert werden, deren Inanspruchnahme für den Gebührentatbestand nicht erforderlich sei, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die im streitigen Fall gewählte Gebührengestaltung entspreche der so verstandenen Regelung. Der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe zunächst die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt berechnet, sodann aber einen Teil der Kosten, nämlich 50 Prozent der Fixkosten und 50 Prozent der variablen Kosten der insoweit einheitlichen Restabfallgebühr zugeschlagen. Die verbleibenden Kosten der Bioabfallentsorgung wurden für die Benutzung der Biotonne über eine Sondergebühr umgelegt.

Diese Regelung werde auch dem Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren. Dieses Gebot, so die Kölner Richter, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Eigenkompostierer ein Abschlag in exakt der Höhe gewährt werde, der durch die Bioabfallentsorgung, also durch ihn nicht verursachte Kosten, entstehe.

Der angestrebte Zweck, auch die Nichtnutzer der Biotonne an den Kosten der Bioabfallentsorgung zu beteiligen, würde nämlich nicht erreicht, wenn der Satzungsgeber einerseits eine einheitliche Abfallgebühr einführen könne, andererseits den Eigenkompostierern aber zugleich einen Abschlag in Höhe der durch die Bioabfallentsorgung verursachten Kosten gewähren müsse. Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Fall sich dann auch nicht dem Begriff der Angemessenheit bedienen müssen.

Der Gebührenabschlag für die Eigenkompostierung müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtabfallgebühr stehen, ohne dass er sich exakt nach den Kosten der Nichtinanspruchnahme richten müsse, lautet die Begründung. Im vorliegenden Fall hielten die Richter die Gebührenersparnis jedenfalls für angemessen.

Der Eigenkompostierer spare mindestens die Gebühr für das kleinste Bioabfallgefäß (120 l) in Höhe von 80,05 Euro (156,56 DM). Im Vergleich zu den Gebühren für einen durchschnittlichen Haushalt mit 120 l-Restabfallbehälter und 120 l-Bioabfallbehälter von 192,10 Euro (375,72 DM) und 80,56 Euro (157,56 DM) spare der Eigenkompostierer somit 29,55 Prozent.

Diese Gebührengestaltung kollidiere der Urteilsbegründung zufolge auch nicht mit dem Grundsatz, wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung zu schaffen. Mit einer Gebührenersparnis von etwa einem Drittel würden in hinreichendem Maße Anreize zur Eigenverwertung gegeben.

Ebensowenig bestünde durch die gewählte Gebührenerhebung ein Verstoß gegen das Gebot der Leistungsproportionalität. Gegen eine anteilige, 50-prozentige Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr bestünden keine Bedenken, heißt es im Urteil. Dadurch würden zwar die Eigenkompostierer und die Nutzer der Biotonne insoweit gleichgestellt, als beide eine Restabfallgebühr zahlen müssten, in deren Berechnung auch Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung eingeflossen seien.

Für diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlichen Benutzungsumfangs bestünden sachliche Gründe. Um die geordnete Abfallentsorgung langfristig sicherzustellen, müsse der Entsorgungsträger das System der Bioabfallentsorgung so ausgestalten, dass Eigenkompostierern jederzeit wieder eine Benutzungsmöglichkeit eingeräumt werden könne. Das Vorhalten der entsprechend dimensionierten Einrichtung erfolge somit auch im Interesse der Eigenkompostierer, so dass es sachlich gerechtfertigt sei, diesen einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Zudem könnten Eigenkompostierer im vorliegenden Fall auch die Grünabfallentsorgung in Anspruch nehmen.

Auch eine Quersubventionierung der mengenabhängigen Kosten sei zulässig, so das Urteil. Ein hinreichend sachlicher Grund hierfür sei das Bestreben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, den Kreis der von der Biotonne vollständig Befreiten auf diejenigen zu beschränken, die zu einer umfassenden Eigenkompostierung wirklich bereit und in der Lage seien.

Dass Gebührenregelungen in gewissem Umfang auch Lenkungszwecke erfüllen dürften, sei anerkannt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Lenkungszweck durch das der Gebührensatzung zugrunde liegende Gesetz ausdrücklich vorgegeben sei. Dies sei in diesem Fall zu bejahen.

Darüber hinaus, argumentieren die Kölner Richter, bestehe bei einer zu teuren Biotonne die Gefahr, dass sich eine Vielzahl von Angeschlossenen befreien ließen, die eine Eigenkompostierung gar nicht oder nur in geringem Umfang realisierten und die Bioabfälle im Übrigen über die Restabfalltonne entsorgten.

Quelle: EUWID, Nr. 22 vom 28.05.2002. (SR)

Quelle: H&K 3/2003, S. 195

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Von-der-Wettern Str. 25
D-51149 Köln-Gremberghoven

Telefon +49 (0) 22 03 / 358 37 - 0
Telefax +49 (0) 22 03 / 358 37 - 12
E-Mail: info(at)kompost.de