Einsatz von Kompost im ökologischen Landbau

Am 22.01.2003 fand im Rahmen einer Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau „LÖK“ beim BMVEL in Bonn ein Abstimmungsgespräch zum Einsatz von Kompost im ökologischen Landbau statt.

Ziel des Gespräches war die Abstimmung einer einheitlichen Sichtweise von BGK und LÖK sowie der Länder untereinander. Die rechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Kompost im Ökolandbau sind in der EU-Öko-Verordnung (Verordnung EG 2092/91) bestimmt. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Da es in der Vergangenheit wiederholt unterschiedliche Auslegungen der Rechtsbestimmungen gab, war eine Abstimmung zwischen den verantwortlichen Ländervertretern geboten.

Voraussetzungen des Einsatzes von Kompost im ökologischen Landbau sind:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EU-ÖkoV), VO (EG) 1073/2000 (Änderungs VO), VO (EG) 1804/1999 (Einbeziehung der tierischen Erzeugung)
  • Festgestellter Bedarf (der Kontrollstelle oder Behörde)


Nach Artikel 6 der EU-ÖkoV sind in Anhang II genannte Düngemittel und Bodenverbesserer unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten „Grundregeln“ des ökologischen Landbaus (Ergänzungsdüngung) zulässig. Unter den zugelassenen Düngemitteln sind auch folgende Arten von Komposten bzw. Gärprodukten aufgeführt:

  • Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist,
  • Wurmkompost
  • Rindenkompost
  • Kompostiertes oder fermentiertes pflanzliches Material
    (Komposte oder Gärprodukte aus reinen Grünabfällen)
  • Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle.


Für die erst genannten 4 Kompostarten gelten – abgesehen vom festgestellten Bedarf – keine besonderen Anforderungen. „Kompostierte und fermentierte Haushaltsabfälle“ hingegen müssen weitergehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen
  • Nur pflanzliche und tierische Ausgangsstoffe
  • Gewonnen in einem geschlossenen, kontrollierten und zugelassenen Sammelsystem
  • Einhaltung der in der Verordnung genannten Schwermetallgrenzwerte
  • Keine Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
  • Zu den vorgenannten Voraussetzungen haben die Ländervertreter folgende Punkte als gemeinsame Sichtweise diskutiert:
  • Die getrennte Sammlung von Bioabfällen ist gemäß § 5 Abs. 2 Krw-/AbfG in Deutschland vorgeschrieben. Die Kompostierung gemischter Haushaltsabfälle ist verboten. Die „getrennte Sammlung“ ist damit gewährleistet. Der Begriff der „Haushaltsabfälle“ ist in diesem Zusammenhang nicht eng auszulegen. Soweit gewerbliche Bioabfälle getrennt gesammelt werden und diese Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung sind, sind auch sie zulässig.
  • Die sortenreine Zuweisung ausschließlich pflanzlicher und tierischer Ausgangsstoffe ist über die in den für die getrennte Sammlung maßgeblichen Satzungen der Gebietskörperschaften enthaltenen Sortiervorgaben gemäß TA-Siedlungsabfall gewährleistet. Darüber hinaus enthält Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV eine verbindliche Liste der für die landwirtschaftliche Verwertung geeigneten pflanzlichen und tierischen Abfälle. Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BioAbfV dürfen nur solche grundsätzlich geeigneten Bioabfälle verwendet werden. Die nach Anhang 1 Nr. 2 BioAbfV genannten mineralischen Zuschlagstoffe sind dagegen nur zulässig, soweit sie auch nach Anhang II EU-ÖkoV zulässig sind.
  • Ein geschlossenes, kontrolliertes und zugelassenes Sammelsystem ist aufgrund der in den Satzungen der zuständigen Gebietskörperschaften enthaltenen Konkretisierungen über Behälterausstattungen, Abfuhrrhythmen etc. gegeben. Analog garantiert die Gewerbeabfallverordnung die getrennte Erfassung artgleicher sortenreiner Bioabfälle, die in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen verwertet werden können. Auch hier handelt es sich um ein geschlossenes System.
  • Die Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle (Pb 45, Cd 0,7, Cr 70, Cu 70, Ni 25, Hg 0,4, Zn 200 mg/kg sowie Cr (VI) < Nachweisgrenze) ist nur für „kompostierte und fermentierte Haushaltsabfälle“ vom Erzeuger zu gewährleisten. Für alle anderen o. g. Kompostarten gelten diese Grenzwerte nicht. In diesen Fällen müssen die Grenzwerte der BioAbfV eingehalten sein. In den Fremdüberwachungszeugnissen der Bundesgütegemeinschaft wird die Übereinstimmung der Grenzwertanforderungen gemäß EU-ÖkoV ausgewiesen. Für Chrom (VI) haben Untersuchungen der Bundesgütegemeinschaft ergeben, dass dies in Komposten aus der getrennten Sammlung weder vorkommt noch zu erwarten ist. Regelmäßige Untersuchungen auf Cr (VI) sind daher nicht erforderlich. Die Gewährleistung des Kompostherstellers für Cr (VI) < Nachweisgrenze bleibt davon unberührt.
  • Das Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne der Ziffer 13 Abs. 1 d in Verbindung mit Ziffer 5 Nr. 14 VO (EG) 1804/1999 ist erfüllt, wenn bei der Kompostierung keine GVO eingesetzt werden (z.B. als Kompostbeschleuniger) und keine gewerblichen Abfälle verwendet werden, die aus der Herstellung von oder mit GVO resultieren. Eine Gewährleistung, dass in getrennt erfassten Bioabfällen aus privaten Haushaltungen keine Abfälle vorhanden sind, die aus oder mit GVO hergestellt worden sein könnten, ist aufgrund der geringen Bedeutung sowie der praktischen Undurchführbarkeit des Nachweises nicht zu verlangen.


Komposterzeuger haben für jede Lieferung die Einhaltung der o.g. Anforderungen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verbot der Verwendung von GVO als Hilfsmittel der Kompostierung oder als gewerblicher Ausgangsstoff.

Fehlerhafte Komposte können Schadensersatzforderungen auslösen. Die Gewährleistung des Erzeugers für die jeweils konkrete Lieferung gilt unabhängig von der Ausweisung der Übereinstimmung im Fremdüberwachungszeugnis der Bundesgütegemeinschaft (das auf Angaben von Mittelwerten beruht). Im Zweifel der Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte wird eine Analyse der konkreten Lieferung empfohlen oder die Verwendung von Pflanzenabfallkomposten, für die die Grenzwerte der BioAbfV und nicht die der EU-ÖkoV gelten.

Insgesamt wurde mit den vorgenannten Abstimmungen eine gute und praktikable Grundlage für den Einsatz von Kompost im ökologischen Landbau erreicht. Zwar ist der ökologische Landbau für den Kompostabsatz nur ein (noch) kleines Marktsegment. Die Wertschätzung von Kompost als Bodenverbesserungs- und Düngemittel ist jedoch hoch. Im Vergleich zur konventionellen Landwirtschaft baut der ökologische Landbau stärker auf die Förderung der Bodenfruchtbarkeit durch bewusste Humuswirtschaft.

Weitere Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Wilhelm-Jakob-von-der-Wettern-Str. 25, 51149 Köln, Telefon: 02203/35837-0, Telefax: 02203/35837-12, E-Mail: info@BGKeV.de, Internet: www.kompost.de. (KE)

Quelle: H&K 1/2003, S.30

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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