VG-München: Klage gegen Biotonne erfolglos

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat eine Klage einer Bürgerin gegen den Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallentsorgung abgewiesen (Aktenz. M 10 K 00.1441). Damit ist die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses im so genannten Wohngebiet Lehel verpflichtet, eine 120-Liter-Biotonne auf Ihrem Grundstück aufzustellen.

Die Klägerin hatte die Biotonne abgelehnt, weil gesundheitliche und hygienische Bedenken gegen die Aufstellung der Tonne sprächen. Zudem brachte die Klägerin Bedenken hinsichtlich der Standortproblematik und Organisation des ordnungsgemäßen Umgangs in einem städtischen Mehrfamilienhaus vor.

Nach Sichtung von Untersuchungen, Berichten, Stellungnahmen und Gutachten, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass „Gesundheitsgefahren bei der Benutzung der Biotonne bestehen, dass dies jedoch durch ordnungsgemäßen Umgang mit der Biotonne in Grenzen gehalten werden könne und gesunde Personen nicht konkret gefährdet sind“. Auch stellten allgemein siedlungshygienische Gründe eine getrennte Biomüllerfassung bei 14-tägigen Abholrhythmus nicht in Frage.

Darüber hinaus würden die Untersuchungen auch keinen Hinweis darauf geben, dass Fliegen bei einer 14-tägigen Abfuhr der Biotonne zu einer erheblichen Plage werden könnten, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Beschicker der Biotonne habe es in der Hand, durch besondere Maßnahmen Problemen bei der Lagerung von Bioabfällen in der Biotonne entgegen zu wirken. Bis zur Abholung der Bioabfälle sei der entsorgungspflichtige Besitzer für deren Lagerung verantwortlich. Er sei als Erzeuger der Bioabfälle auch für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Das Eigentum gehe erst mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug über.

Insgesamt, so die Richter, seien bestehende Gesundheitsgefahren bei richtigem Umgang mit der Biotonne eingrenzbar. Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz seien auch für Eigentümer von Grundstücken mit Mehrfamilienhausbebauung und der richtige Umgang mit der Biotonne auch für Mieter von Mehrfamilienhäusern zumutbar.

Quelle: EUWID, Nr. 32/2001, Seite 4. (KE)

Quelle: H&K 3/2001, S.198

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