DüV: Checkliste der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Düngung

Im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zur Düngung werden immer wieder die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach der Düngeverordnung genannt. Was dazugehört, ist in folgender Checkliste zusammengestellt.

  • Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn der Boden dafür aufnahmefähig ist. Ein Boden ist nicht aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.
  • Auf unbestelltem Ackerland werden Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger eingearbeitet. Die Einarbeitung erfolgt am Tag der Ausbringung.
  • auf Ackerland werden nach der Ernte in der Hauptfrucht für Zwischenfrüchte oder zur Strohdüngung maximal 40 kg Ammonium N / ha oder 80 kg Gesamt-N / ha ausgebracht.
  • auf „sehr hoch“ mit phospat- und kaliversorgten Böden (Versorgungsstufe E) werden Wirtschaftsdünger nur bis in Höhe des Entzuges des jeweiligen Pflanzenbestandes ausgebracht. Die Ausbringung von betriebsfremden Wirtschaftsdüngern, Sekundärrohstoffdüngern oder sonstigen Düngemitteln ist ab folgenden Versorgungsstufen des Bodens überflüssig und zu unterlassen: Phosphat > 50 mg je 100 g Boden und für Kalium > 45 mg (leichte Böden) bzw. > 55 mg (mittlere Böden) bzw. > 65 mg je 100 g Boden (schwere Böden).
  • maximale Mengen an Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft betragen für Ackerland 170 kg je Hektar und für Grünland 210 kg je Hektar. Bei letzterem werden die beim Weidegang anfallenden Nährstoffe angerechnet.
  • eine Düngebedarfsermittlung wird für jeden Schlag, größer 1,0 ha erstellt. Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff erfolgt jährlich für den Zeitpunkt der Düngung. Hinweise und Formulare dazu sind bei den jeweiligen Kreisstellen erhältlich. Für Phosphor, Kali und Kalk (pH-Wert) wird der Bedarf im Rahmen der Fruchtfolge auf der Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben ermittelt. Bodenproben werden alle sechs Jahre, auf extensivem Grünland alle neun Jahre, genommen.
  • Bodenuntersuchungen liegen seid Ende 2000 vor und sind nicht älter als 6 Jahre.
  • Nährstoffvergleiche werden von allen Betrieben erstellt, die mehr als 10,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche oder mehr als 1,0 ha gartenbaulich genutzte Fläche bewirtschaften. Ausgenommen hiervon sind Reb- und Baumschulen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus.


Quelle: Düngeverordnung (DüV) vom 26. Januar 1996 (BGBL.IS.118) geändert durch Artikel 2 der 2. Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 1997 (BGBL.IS.1835). (KE)

Quelle: H&K 3/2001, S.191

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