Trinkwasserschutzgebiete: Gleichbehandlung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern

Im März 2006 hat die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V (DVGW) die Weißdruckveröffentlichung ihres Arbeitsblattes W 101 „Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ herausgegeben. Die technischen Regeln der DVGW finden bei der Bestimmungen zu Trinkwasserschutzgebieten bundesweit Beachtung.

Im Gegensatz zur vorangegangenen Fassung des Arbeitsblattes werden in der neuen Fassung an Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger gleiche Anforderungen gestellt. Dies hatte u.a. die Bundesgütegemeinschaft Kompost im Einspruchsverfahren sowie bei der Anhörung zur Neufassung gefordert. Die weitergehende Forderung, bei den organischen Düngern im Hinblick auf Anwendungsbeschränkungen zwischen nährstoffreichen flüssigen Düngern und nährstoffarmen festen Düngern zu unterscheiden, wurde dagegen nicht berücksichtigt.

Nach wie vor wird die Ausbringung von Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdüngern als „in der Regel als nicht tragbar“ eingestuft. Eine zu detaillierte Differenzierung, so die Argumentation gegen eine Unterscheidung von organischen Düngern, sei im Hinblick auf die Struktur und Zweckbestimmung des Arbeitsblattes nicht gewollt. Statt dessen wird auf die bereits in der Einleitung hervorgehobene Grundregel, nach der die Einstufung von Maßnahmen keinesfalls pauschal, sondern stets nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse erfolgen soll, verwiesen.

So ist „für jede einzelne Schutzbestimmung zu prüfen, ob durch die genannten Handlungen (z.B. Düngen mit Wirtschafts- oder Sekundärrohstoffdüngern) in der jeweiligen Zone eine Gefährdung ausgeht“ und „ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Verbot oder eine Beschränkung notwendig ist.“ Hierzu kann auch gehören, dass die Wirkung unterschiedlicher Düngemittel, etwa im Hinblick auf ihre Gehalte an verfügbarem Stickstoff, zu Unterschieden in der Bewertung der Anwendbarkeit in unterschiedlichen Schutzgebietszonen führen.

Beispiel für eine differenzierte und an den stofflichen Eigenschaften organischer Dünger orientierte Berücksichtigung der Anwendungspraxis von Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdüngern ist die Wasserschutzgebietsverordnung Niedersachsen (SchuVO). Dort sind unterschiedliche Maßnahmen für feste und flüssige organische Dünger vorgesehen (z.B. Sperrfristen oder Mengenbegrenzungen). In Schutzzone III unterliegt das Aufbringen von Kompost aus Bio-, Garten- und Parkabfällen der Genehmigungspflicht. Hier erleichtert das RAL-Fremdüberwachungszeugnis die Genehmigung zur Ausbringung.

Eine differenzierte Bewertung des Einsatzes unterschiedlicher organischer Dünger in Wasserschutzgebieten ist auch im Hinblick auf die Ziele des Boden- und Gewässerschutzes selbst geboten. So ist die Erhaltung eines standorttypisch optimalen Humusgehaltes eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen und des Grundwasserschutzes. Gerade in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit zur Humusreproduktion weisen organische Dünger jedoch eklatante Unterschiede auf. Diese für die Bewertung der Anwendung in Wasserschutzgebieten gezielt zu berücksichtigen und nutzen, sollte bei der Überarbeitung konkreter Schutzgebietsvorschriften selbstverständlich sein. (LN/KE)

Quelle: H&K 1/2006, S.41

 

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