Was sind monatliche Untersuchungen im Sinne des § 4 Abs. 6 BioAbfV?

Gemäß Bioabfallverordnung (BioAbfV) muss je 2000 t Bioabfall (Input) eine Analyse des Endproduktes erfolgen. § 4 Abs. 6 Satz 1 bestimmt davon abweichend, dass Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 t Bioabfall behandeln (also mehr als 12 Analysen je Jahr durchführen müssten) den Untersuchungsumfang auf „monatliche“ Untersuchungen beschränken können, wenn sie Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind und der Gütesicherung unterliegen.

Im Vollzug wird mitunter die Frage aufgeworfen, was unter „monatlich“ zu verstehen ist. Ist damit gemeint, dass jeweils die monatlich erzeugten Chargen zu beproben sind, oder ist lediglich gesagt, dass in jedem Monat eine Probenahme zu erfolgen hat, bzw. jeden Monat ein Probenehmer auf die Anlage kommen muss?
Für die Bundesgütegemeinschaft kommt es in erster Linie auf die Beprobung der monatlich erzeugten Chargen an. Dies ist auch die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers. Um sicher zu stellen, dass monatlich erzeugte Chargen beprobt werden, ist eine monatliche Probenahme nicht zwingend erforderlich.

So ist es seitens der Bundesgütegemeinschaft zulässig, bei Anlagen > 24.000 Tonnen bei einem Probenahmetermin bis zu 3 Proben zu entnehmen, wenn sichergestellt ist,

  • dass es sich bei den Proben um jeweils unterschiedliche Chargen handelt und
  • dass die Proben alle Produktionsmonate des Quartals repräsentieren

(d.h. bei einer Probenahme im September können 3 unterschiedliche verkaufsfertige Chargen beprobt werden, wenn diese aus den Produktionsmonaten Juli, August und September stammen)

Angaben über die jeweilige Chargenbezeichnung und den Produktionsmonat sind vom Probenehmer an den dafür vorgesehenen Stellen im Probenahmeprotokoll der Gütesicherung (Teil I des Untersuchungsberichtes) zu vermerken. Die Bundesgütegemeinschaft ermöglicht mit dieser Verfahrensweise ein effizienteres Probenahmeregime und wahrt gleichzeitig das Regelungsziel des Verordnungsgebers, die jährlichen 12 Proben gleichmäßig auf Monatschargen zu verteilen. Da bei dieser Verfahrensweise im Ergebnis das Gleiche gewährleistet ist wie bei Probenahmen, die jeden einzelnen Monat durchgeführt werden, sind unter den o.g. Voraussetzungen beide Verfahrensweisen geeignet, die Bestimmung der BioAbfV nach „monatlichen Untersuchungen“ nachzuweisen.

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