Grenzwert für Fremdstoffe gilt auch für Rückstände von biologisch abbaubaren Kunststoffen

Reste solcher Materialien werden jedoch analog den Vorgaben des Methodenbuches der Bundesgütegemeinschaft als Fremdstoffe qualifiziert.

Aufgrund des anspruchsvollen Grenzwertes von max. 5 % i. d. TM, den die Bioabfallverordnung für Fremdstoffe aufstellt, ist das Risiko der Einbeziehung von z. B. Verpackungsmaterialien aus Biokunststoffen in die getrennte Sammlung von Bioabfällen mittels Biotonne nicht eben gering. Angesichts der Tatsache, dass Komposte mit Gehalten > 0,5 % Fremdstoffen nicht abgegeben werden dürfen, kommt dem Kriterium Abbaubarkeit von Biokunststoffen unter Praxisbedingungen eine entscheidende Bedeutung zu. (KE)

H&K 00-3-177

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