Nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung muss ein Betreiber einer Kompostierungs– oder Vergärungsanlage für Bioabfälle den Wirkungsgrad seines Behandlungsverfahrens im Hinblick auf die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nachweisen. Als Nachweisverfahren ist eine (einmalige) „direkte Prozessprüfung“ vorgesehen...
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