Neuanträge auf RAL-Gütesicherung Kompost beinhalten auch direkte Prozessprüfungen gemäß Bioabfallverordnung

Kompostierungsanlagen, die der RAL-Gütesicherung neu beitreten, müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens künftig auch den Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BioAbfV erbringen. Darauf hat der Bundesgüteausschuss (BGA) der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (BGK) anlässlich seiner Sitzung am 2./3.04.2001 in Kassel hingewiesen.

Der Sachverhalt hat folgenden Hintergrund: Gemäß Bioabfallverordnung sind direkte Prozessprüfungen zum Nachweis der hygienischen Leistungsfähigkeit der Anlage obligatorisch. Für bestehende Anlagen hat die Bioabfallverordnung an Stelle direkter Prozessprüfungen auch Konformitätsprüfungen nach dem Hygiene-Baumusterprüfsystem der Bundesgütegemeinschaft zugelassen. Diese Möglichkeit hat der Verordnungsgeber jedoch befristet, so dass Konformitätsprüfungen nur noch in bestimmten Fällen möglich sind (siehe Artikel Seite 89.

Da die Anforderungen der Bioabfallverordnung mitgeltende Bestimmungen der RAL-Gütesicherung sind, bedeutet dies, dass Gütezeichen nur dann vergeben werden können, wenn die betreffende Anlage die Ergebnisse einer direkten Prozessprüfung vorlegt.

Weitere Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Schönhauser Straße 3, 50968 Köln, Telefon: 0221/934700-75, Telefax: 0221/934700-78,
e-Mail: info@BGKeV.de, Internet: www.BGKeV.de. (KE)

H&K 01-2-088

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Von-der-Wettern Str. 25
D-51149 Köln-Gremberghoven

Telefon +49 (0) 22 03 / 358 37 - 0
Telefax +49 (0) 22 03 / 358 37 - 12
E-Mail: info(at)kompost.de