Zusätzliche Verwertung von Grüngut neben der Bioabfallkompostierung ist anzugeben

In Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen kann es sein, dass bestimmte Mengen an Grüngut nicht in das „normale Kompostierungsverfahren“ eingehen (z.B. Boxen-, Tunnel- oder sonstige technisierte geschlossene Behandlungsverfahren), sondern neben diesen separat verwertet werden (z.B. durch offene Mietenkompostierung oder Abgabe von unbehandeltem Häckselgut). Nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind solche Verfahrensweisen zulässig, solange es sich um reine Garten- und Parkabfälle bzw. Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 1 BioAbfV handelt und auch die sonstigen Anforderungen der BioAbfV (z.B. Lieferscheinverfahren) eingehalten werden.

Im Gegensatz dazu sind solche Verfahrensweisen im Rahmen der RAL-Gütesicherung Kompost aber nur bedingt zulässig. Nachfolgende Fallbeispiele zeigen, was geht und was nicht geht.

Fall 1: Eine technische Kompostierungsanlage (z.B. Tunnelverfahren) führt einen Teil der Grünabfälle am Behandlungsverfahren vorbei. Diese Grünabfälle werden zerkleinert und auf offener Miete kompostiert. Für die technische Anlage wurde eine direkte Prozessprüfung (oder Konformitätsprüfung) durchgeführt, für das offene Mietenverfahren aber nicht.

Bewertung: Für das offene Mietenverfahren muss eine direkte Prozessprüfung oder Konformitätsprüfung durchgeführt werden. In der Regel wird eine Konformitätsprüfung gemacht. Liegt diese nicht vor, muss sie bei der Bundesgütegemeinschaft beantragt werden (für Mitglieder und angeschlossene Gütegemeinschaften kostenfrei). Nur wenn die Konformitätsprüfung bestätigt ist und die nach der Bioabfallverordnung für eine Hygienisierung vorgegebenen Temperaturen von > 55° Celsius über 2 Wochen eingehalten sind, darf das Gütezeichen (das der Anlage in der Regel für Komposte aus dem technischen Verfahren verliehen wurde) auch für die Komposte aus der Mietenkompostierung genutzt werden. Dann entfällt auch das Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 BioAbfV. Ansonsten muss es bei der landwirtschaftlichen Verwertung durchgeführt werden.

Fall 2: Eine technische Kompostierungsanlage (z.B. Tunnelverfahren) führt ein Teil der Grünabfälle am Behandlungsverfahren vorbei. Diese werden zerkleinert, gelagert und als Häckselmaterial abgegeben. In diesem Fall ist das Grüngut nicht hygienisiert und damit nicht gütegesichert. Das Gütezeichen darf nicht verwendet werden. Ohne Gütezeichen greift nun das Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 BioAbfV unter Berücksichtigung vom Satz 2.

Bewertung: Da das Gütezeichen für das Häckselgut wegen fehlender Hygienisierung nicht genutzt werden kann, sind Lieferscheine mit Angaben der Mengen und Ausbringungsflächen in jedem Einzelfall der zuständigen Behörde sowie der für die Ausbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde vom Anlagenbetreiber zur Kenntnis zu bringen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Lagerung des Häckselmaterials in eine Kompostierung nach einem zugelassenen Baumuster umgewandelt wird.
Konkret: Kompostierung nach einem zugelassenen Baumuster (z.B. offene Mietenkompostierung über 6 Wochen mit Umsetzen und dabei Temperaturen > 55° Celsius über mindestens 2 Wochen). Das Baumuster muss durch Konformitätsprüfung der Bundesgütegemeinschaft bestätigt sein. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gütezeichen wie im Fall 1 verwendet werden. Ein Flächennachweis nach dem Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 BioAbfV entfällt.

Anlagenbetreiber, die wie eingangs beschrieben eine teilweise Aufsplittung von Inputstoffen und deren Zuordnung zu unterschiedlichen Behandlungslinien vornehmen, müssen beide Behandlungslinien in Einklang mit den hygienischen Anforderungen der BioAbfV bringen, wenn sie das RAL-Gütezeichen und die damit verbundene Befreiung von Flächennachweisen (Lieferscheinverfahren) nutzen wollen.

Für Fragen stehen die Regionalberater sowie die Geschäftsstelle der Bundesgütegemeinschaft zur Verfügung. (KE)

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