Unverzügliche Einarbeitung für Dünger konkretisert

Um Emissionen von Ammoniak (NH3) bei der Ausbringung von flüssigen organischen Düngern in der Landwirtschaft so gering wie möglich zu halten, haben sich die Bundesländer in den Muster-Vollzugshinweisen zu § 4 Absatz 2 DüV auf eine enge Auslegung des Begriffs „Unverzügliche Einarbeitung“ verständigt. Für Gülle, Geflügelkot, flüssige Gärprodukte und Klärschlämme gilt nun, dass die Einarbeitung in den Boden auf unbestellten Flächen vier Stunden nach Beginn der Aufbringung abgeschlossen sein muss.

 

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