Zwar sind Garten- und Parkabfälle von den Untersuchungspflichten nach den §§ 3 und 4 BioAbfV freigestellt, nicht jedoch von den entsprechenden materiellen Anforderungen. Dies bedeutet,
dass auch unbehandelte und nicht untersuchte Garten- und Parkabfälle die produktseitigen Qualitätsanforderungen an die Hygiene gemäß § 3 Abs. 2 sowie hinsichtlich der Schad- und Fremdstoffe gemäß § 4 Absätze 3 u. 4 erfüllen müssen,
dass in diesem Zusammenhang nicht nur die Schwermetallgrenzwerte, sondern auch die…
Weiterlesen