In § 11 Abs. 3 Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind Erleichterungen für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller vorgesehen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind. Die BioAbfV sieht eine formale Anerkennung von Gütegemeinschaften durch den Bund oder die Länder allerdings nicht vor. Gleichwohl muss die zuständige Behörde im Rahmen von Befreiungen nach § 11 Abs. 3 sowie Genehmigung erleichterter Untersuchungszeiträume nach § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 2…
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