Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Tiermehl, das ausschließlich zur Verwertung bestimmt und der grünen Liste zuzuordnen ist, dem Notifizierungsverfahren der EU-Abfallverbringungsverordnung 295/93 nicht unterliegt. Allerdings muss die Verbringung den Anforderungen entsprechen, die sich aus den Vorschriften der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ergeben (Rechtssache C-176/05). Dies sicherzustellen ist die…
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