Wird Gülle der direkten landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt, gelten die Grenzwerte der BioAbfV nicht, da Gülle kein Bioabfall im Sinne der Verordnung ist. Wird Gülle dagegen in einer Biogasanlage mit Bioabfällen vermischt, handelt es sich bei dem daraus entstehenden Gärprodukt insgesamt um einen „behandelten Bioabfall“, für den die Schwermetallgrenzwerte der BioAbfV gelten. Werden diese überschritten, ist eine Verwertung solcher Gärprodukte auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und…
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