Abfallrecht

Im Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz von Rheinland Pfalz (LKrWG vom 22.11.2013) ist auch die umweltfreundliche Beschaffung im Bereich der öffentlichen Hand verankert. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2014.

 

Quelle: H&K aktuell 03/2014

Im Januar 2014 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (BioAbfV)“ herausgegeben worden. Sie dienen dem einheitlichen Vollzug der in 2012 novellierten Verordnung in den Ländern. Zahlreiche Hinweise betreffen auch Biogasanlagen.

Der Verordnungsgeber hat in der Novelle der BioAbfV die bislang durch die Verordnung zulässige Verwertung von Grünabfällen ohne Behandlung und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 BioAbfV aufgehoben. Die Behandlungs- und Untersuchungspflicht ist nunmehr auch für Grünabfälle grundsätzlich der Regelfall.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 7. Januar 2014 Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (BioAbfV 2012) herausgegeben.
Die Bioabfallverordnung (Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) wurde 2012 noch auf Grundlage des inzwischen außer Kraft gesetzten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umfassend novelliert.

Die Einhaltung einschlägiger Rechtsbestimmungen ist für den Betrieb einer Biogasanlage zwingende Voraussetzung. Doch es ist nicht leicht herauszufinden, welche Rechtsbereiche und Verordnungen im Einzelfall gelten. Insbesondere die Anwendbarkeit des Veterinär- und Abfallrechts ist vielschichtig und nicht einfach zu durchschauen.

 

Quelle: H&K aktuell 10/2013

Wie das Bundesumweltministerium (BMU) mitteilt, steht der amtliche Vordruck des Lieferscheins gemäß Anhang 4 BioAbfV nunmehr als pdf-Formulardatei zur Verfügung. Die Datei ist sowohl am PC ausfüllbar/speicherbar/ausdruckbar als auch lediglich ausdruckbar und manuell ausfüllbar.

 

Quelle: H&K aktuell 06/2015

Die Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung lassen voraussichtlich noch bis nach der Sommerpause auf sich warten. Zu den Fragestellungen die dringlich sind zählt aber, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde für Grüngut Freistellungen von den Behandlungs und/oder Untersuchungspflichten der Verordnung erteilen kann. Anlässlich des 25. Kasseler Abfallforums vom 16. bis 18. April ist eine Vertreterin des Hessischen Umweltministeriums auf diese Frage näher eingegangen.

 

Quelle:…

Die konsolidierte Fassung der Bioabfallverordnung ist am 8. April 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 16 S. 658).
Die Novelle der Bioabfallverordnung erfolgte in 2012 im Rahmen einer Änderungsverordnung, die Änderungen in mehreren Rechtsbestimmungen beinhaltete (Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung).

 

Quelle: H&K aktuell 05/2013

Bei der Verwertung von Grünabfällen werden holzige Anteile teilweise separiert und als Brennstoff abgegeben. Die bei der thermischen Nutzung von diesen und anderen biogenen Brennstoffen anfallende Holzasche wird u.a. Betreibern von Kompostierungsanlagen zur Zumischung bei der Kompostierung angeboten. Da Holzaschen unterschiedliche Verwertungs- und Entsorgungswege gehen können, wird empfohlen, nur qualitätsgesicherte Holzasche anzunehmen.

Qulle: H&K aktuell 04/2013

Der Vergütungsanspruch nach § 27a EEG 2012 setzt u.a. voraus, dass „die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.“ In der Praxis stellt sich verstärkt die Frage, wann von einer ‚unmittelbaren Verbindung‘ zwischen der Vergärungsanlage und der Kompostierungsanlage auszugehen ist.


Quelle: H&K aktuell 04/2013

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