Abfallrecht

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat ein Positionspapier zum Ausbau der getrennten Sammlung von Bioabfällen herausgegeben und damit verbundene kommunale Interessen unterstrichen. Der VKU stellt sich mit dem Papier vorbehaltlos zur Vorgabe des § 11 KrWG, wonach Bioabfälle ab dem 1.1.2015 getrennt zu sammeln sind.

Quelle: H&K aktuell 03/2013, Seite 4 und 5

Im Zuge der Novellierung der Bioabfallverordnung wurden auch die Vorgaben zur Prozessführung geändert und die Vorgaben an die Prozessüberwachung konkretisiert. Hier nun der Überblick zu den wichtigsten Änderungen und zum Handlungsbedarf.

Quelle: H&K aktuell 01/2_2013

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In Anhang 1 Nr. 1 b BioAbfV sind Bioabfälle aufgeführt, die nach den Bestimmungen des § 9a BioAbfV vor ihrer Abgabe in die Bioabfallverwertung einer behördlichen Zustimmung bedürfen. Für die Umsetzung wird auf die Formblätter der Nachweisverordnung (NachwV) verwiesen. Trotz des Bezuges auf die NachwV ist diese aber nicht vollumfänglich durchzuführen. Insbesondere ist die Annahmeerklärung (AE) der NachwV nicht anzuwenden.

Quelle H&K aktuell 01/2_2013

Das Bundesumweltministerium (BMU) plant eine neue Verordnung zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammaschen. Der vorläufige Titel lautet „Verordnung zur Nutzung wertgebender Bestandteile von Klärschlämmen bei nicht bodenbezogener Verwertung - Phosphatgewinnungsverordnung (AbfPhosV)“.

Quelle: H&K aktuell 11/2012

Mit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1. Juni 2012 fällt Gülle, die in Biogasanlagen eingesetzt wird, in den Geltungsbereich des Abfallrechts. Die Anwendbarkeit des Abfallbegriffs auf Gülle ist neu und wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.

In § 9 der Tierische-Nebenprodukte-Besei-tigungsverordnung (TierNebV) wird für den Transport bzw. die Abgabe von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (TNP), die Durchführung eines speziellen Lieferscheinverfahrens vorgeschrieben.

Nach dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen biologische Abfälle spätestens bis zum 1. Januar 2015 getrennt gesammelt werden. Inhalt, die Reichweite und die Verbindlichkeit dieser Vorschrift sind Gegenstand einer neuen Studie.

Quelle: H&K aktuell 10/2012

Untersuchungsergebnisse von Materialien können nur ‚richtig‘ sein, wenn die dazu durchgeführte Probenahme ‚richtig‘ war. Dies gilt auch für Düngemittel wie Komposte oder Gärprodukte. War die Probenahme nicht repräsentativ, ist das Ergebnis nichts wert.

Die seit dem 1. Mai 2012 geltende novellierte Fassung der Bioabfallverordnung konfrontiert nicht nur Bioabfallbehandler und -verwerter mit zahlreichen neuen oder geänderten Rechtsbestimmungen. Auch für zuständige Behörden, die z.B. über Abweichungen von den Anforderungen oder Ausnahmen von der Regel zu entscheiden haben, ist die Novelle eine gewisse Herausforderung. 

Quelle: H&K aktuell 07-2012

Landschaftspflegeholz, Landschaftspflegematerial, Landschaftspflegeabfall: Was ist was?  Und: Was ist Abfall oder nicht?
Klar ist: Landschaftspflegeholz ist nach dem KrWG kein Abfall. Wie grenzt sich Landschaftspflegeholz aber von Landschaftspflegematerial im Sinne der BiomasseV und weiter von Landschaftspflegeabfall im Sinne der BioAbfV ab?  Die Bundesgütegemeinschaft hat beim BMU nachgefragt. 

Quelle: H&K aktuell 06/2012

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