Abfallrecht

Bei der Verwertung von Grünabfällen werden holzige Anteile teilweise separiert und als Brennstoff abgegeben. Die bei der thermischen Nutzung von diesen und anderen biogenen Brennstoffen anfallende Holzasche wird u.a. Betreibern von Kompostierungsanlagen zur Zumischung bei der Kompostierung angeboten. Da Holzaschen unterschiedliche Verwertungs- und Entsorgungswege gehen können, wird empfohlen, nur qualitätsgesicherte Holzasche anzunehmen.

Qulle: H&K aktuell 04/2013

Der Vergütungsanspruch nach § 27a EEG 2012 setzt u.a. voraus, dass „die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.“ In der Praxis stellt sich verstärkt die Frage, wann von einer ‚unmittelbaren Verbindung‘ zwischen der Vergärungsanlage und der Kompostierungsanlage auszugehen ist.


Quelle: H&K aktuell 04/2013

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat ein Positionspapier zum Ausbau der getrennten Sammlung von Bioabfällen herausgegeben und damit verbundene kommunale Interessen unterstrichen. Der VKU stellt sich mit dem Papier vorbehaltlos zur Vorgabe des § 11 KrWG, wonach Bioabfälle ab dem 1.1.2015 getrennt zu sammeln sind.

Quelle: H&K aktuell 03/2013, Seite 4 und 5

Im Zuge der Novellierung der Bioabfallverordnung wurden auch die Vorgaben zur Prozessführung geändert und die Vorgaben an die Prozessüberwachung konkretisiert. Hier nun der Überblick zu den wichtigsten Änderungen und zum Handlungsbedarf.

Quelle: H&K aktuell 01/2_2013

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In Anhang 1 Nr. 1 b BioAbfV sind Bioabfälle aufgeführt, die nach den Bestimmungen des § 9a BioAbfV vor ihrer Abgabe in die Bioabfallverwertung einer behördlichen Zustimmung bedürfen. Für die Umsetzung wird auf die Formblätter der Nachweisverordnung (NachwV) verwiesen. Trotz des Bezuges auf die NachwV ist diese aber nicht vollumfänglich durchzuführen. Insbesondere ist die Annahmeerklärung (AE) der NachwV nicht anzuwenden.

Quelle H&K aktuell 01/2_2013

Das Bundesumweltministerium (BMU) plant eine neue Verordnung zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammaschen. Der vorläufige Titel lautet „Verordnung zur Nutzung wertgebender Bestandteile von Klärschlämmen bei nicht bodenbezogener Verwertung - Phosphatgewinnungsverordnung (AbfPhosV)“.

Quelle: H&K aktuell 11/2012

Mit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1. Juni 2012 fällt Gülle, die in Biogasanlagen eingesetzt wird, in den Geltungsbereich des Abfallrechts. Die Anwendbarkeit des Abfallbegriffs auf Gülle ist neu und wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.

In § 9 der Tierische-Nebenprodukte-Besei-tigungsverordnung (TierNebV) wird für den Transport bzw. die Abgabe von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (TNP), die Durchführung eines speziellen Lieferscheinverfahrens vorgeschrieben.

Nach dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen biologische Abfälle spätestens bis zum 1. Januar 2015 getrennt gesammelt werden. Inhalt, die Reichweite und die Verbindlichkeit dieser Vorschrift sind Gegenstand einer neuen Studie.

Quelle: H&K aktuell 10/2012

Untersuchungsergebnisse von Materialien können nur ‚richtig‘ sein, wenn die dazu durchgeführte Probenahme ‚richtig‘ war. Dies gilt auch für Düngemittel wie Komposte oder Gärprodukte. War die Probenahme nicht repräsentativ, ist das Ergebnis nichts wert.

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