Abfallrecht

Bedingt durch die Änderungen des Europäischen Abfallartenkataloges (EAK) sollten alle Betreiber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen die Zuweisung der genehmigten Abfallarten zu den neuen EAK-Nummern überprüfen. Ähnlich wie 1999 bei der Umschlüsselung der LAGA-Abfallschlüssel auf die derzeit gültigen EAK-Schlüssel ist teilweise eine erneute Umschlüsselung der Abfallarten erforderlich. Änderungen betreffen die Anpassung von Anlagengenehmigungen sowie sonstige Zulassungen,…

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Kompostierungsanlagen, die der RAL-Gütesicherung neu beitreten, müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens künftig auch den Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BioAbfV erbringen. Darauf hat der Bundesgüteausschuss (BGA) der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (BGK) anlässlich seiner Sitzung am 2./3.04.2001 in Kassel hingewiesen.

Der Sachverhalt hat folgenden Hintergrund: Gemäß Bioabfallverordnung sind direkte Prozessprüfungen zum Nachweis der…

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Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 der BioAbfV ist bei Kompostierungsanlagen eine Dokumentation des Temperaturverlaufs (Indirekte Prozessprüfung) vorgeschrieben. Hierzu müssen mindestens einmal je Arbeitstag, Messungen der Mietentemperatur erfolgen. In Anhang 2, Nr. 2.1 BioAbfV sind folgende Kombinationen aus Mindesttemperaturen und Einwirkzeiträume definiert:

  • mindestens 55°C über einen Zeitraum von min. zwei Wochen,
  • mindestens 65°C über einen Zeitraum von min. einer Woche oder
  • mindestens 60°C über…
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Anerkennungsverfahren

Für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen (Kompostierungs- und Vergärungsanlagen) mit einem Durchsatz von mehr als 24.000 t/Jahr sieht die Bioabfallverordnung (BioAbfV) im Gegensatz zu RAL-Gütesicherung mehr als 12 Untersuchungen je Jahr vor (§ 4 Abs. 5 BioAbfV).

Eine Anlage mit einem Input von z. B. 40.000 t muss 20 Untersuchungen je Jahr durchführen (eine Untersuchung je angefangene 2.000 t. Input). Eine Reduzierung der Untersuchungen auf 12 je Jahr ist aufgrund einer…

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Die ständigen Verweise zwischen dem Verordnungstext und den Hinweisen zum Vollzug sowie der Bezugnahme von Erläuterungen und Kommentierungen auf verschiedene Stellen der Verordnung oder der Hinweise macht eine solche zusammenfassende Dokumentation, in der auch alle Anhänge und Anlagen aufgeführt sind, besonders hilfreich.

Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft und der ihr angeschlossenen Gütegemeinschaften können die Sonderdokumentation für 12,00 DM, Nichtmitglieder für 22,00 DM/Stück zzgl. MwSt.…

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Nach § 11 Abs. 2 BioAbfV ist jede Abgabe zur Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden mit einem Lieferschein zu dokumentieren. Danach ist das Lieferscheinverfahren bei jeder „letzten Abgabe“ vorgeschrieben, d. h. die Abgabe zur unmittelbaren Aufbringung. Bei der Abgabe von Bioabfällen an einen Zwischenhändler greift das Lieferscheinverfahren daher nicht, da der Bioabfall/Kompost bzw. das Gemisch noch nicht „zur Aufbringung“ abgegeben wird.

Beim…

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Unter dem Begriff „Eigenverwertung“ fällt die Aufbringung von auf betriebseigenen Böden angefallenen pflanzlichen Bioabfällen auf betriebseigene Böden (incl. Pachtflächen). Eigenverwertung liegt auch dann vor, wenn bei gärtnerischen Dienstleistungen (z. B. Flächenpflege) anfallende Bioabfälle im jeweiligen Gartenbaubetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Flächen (incl. Pachtflächen) verwertet werden.

Keine Eigenverwertung liegt dagegen in Fällen vor, bei denen z. B. fremde…

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Zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzuges der Bioabfallverordnung (BioAbfV) haben Bund und Länder „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“ erstellt und an die zuständigen Länder versandt.

Die Hinweise sind keine allgemeine Kommentierung von Bestimmungen der Bioabfallverordnung. Es werden vielmehr im Rahmen einzelner Bestimmungen aufgetretene Fragen und bekannt gewordene Problemstellungen aufgegriffen.

Die in den Hinweisen enthaltenen Ausführungen sind nicht aus sich heraus…

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Für Bioabfälle incl. Komposte und Gärrückstände sowie Gemische im Sinne der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind zusätzliche Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) nicht erforderlich. Dies geht aus den „Hinweisen zum Vollzug“ der Bioabfallverordnung hervor. Dort wird erläutert, dass das in der Bioabfallverordnung geregelte Nachweisverfahren Vorrang vor der Nachweisverordnung hat und abschließend geregelt ist.

Unberührt hiervon bleiben Regelungen zum fakultativen Nachweisverfahren des § 45…

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Zwar sind Garten- und Parkabfälle von den Untersuchungspflichten nach den §§ 3 und 4 BioAbfV freigestellt, nicht jedoch von den entsprechenden materiellen Anforderungen. Dies bedeutet,

dass auch unbehandelte und nicht untersuchte Garten- und Parkabfälle die produktseitigen Qualitätsanforderungen an die Hygiene gemäß § 3 Abs. 2 sowie hinsichtlich der Schad- und Fremdstoffe gemäß § 4 Absätze 3 u. 4 erfüllen müssen,

dass in diesem Zusammenhang nicht nur die Schwermetallgrenzwerte, sondern auch die…

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Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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