Bei Düngemitteln, die nach Maßgabe des § 2 zugelassen sind, gehen wir davon aus, dass die Anforderungen nach Nr. 2 a) bb) (keine langfristige Anreicherung unerwünschter Stoffe in der Umwelt) erfüllt sind. Diese Schlussfolgerung legt auch die vorläufige Begründung der Verordnung in Teil A letzter Absatz nahe. Es wäre hilfreich, wenn diese Schlussfolgerung in der Begründung noch einmal deutlicher herausgestellt werden würde. Ansonsten kann es sein, dass langfristig geringfügige Erhöhungen solcher…
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