Kompostierungsanlagen, die den Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder eine vergleichbare Hygieneprüfung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 (Bescheinigung der Konformität bzw. Zwischenbescheinigung) nicht erbracht haben, dürfen ab dem 01.04.00 die erzeugten Komposte nicht mehr in den Verkehr bringen, d. h. abgeben. Das Verbot ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Düngemittelverordnung (DüMV), die für das Inverkehrbringen von Sekundärrohstoffdünger und Bodenhilfsstoffe…
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