Chargenanalyse

Mit der Chargenanalyse wird der Gehalt an Fremdstoffen in festen Bioabfällen aus der getrennten Sammlung festgestellt. In der Regel handelt es sich um Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, inkl. mit erfasste gewerbliche Bioabfälle (Biogut).

Teil I der Chargenanalyse findet Anwendung bei der Untersuchung von Fremdstoffen in unaufbereiteten Bioabfällen, die an Bioabfallbehandlungsanlagen angeliefert werden. Soweit bereits aufbereitete Bioabfälle angeliefert werden, ist Teil II der Chargenanalyse anzuwenden.

Teil II der Chargenanalyse findet Anwendung, soweit der Bioabfall zur weiteren Behandlung aufbereitet worden ist. Als ‚Aufbereitung‘ gelten Maßnahmen der Zerkleinerung und/oder Fraktionierung (Siebung) und/oder Abscheidung von Fremdstoffen vor der biologischen Behandlung. Die Anwendung der Methode für aufbereiteten Bioabfall setzt eine Stückigkeit des Bioabfalls von < 120 mm voraus.

Die hier zur Verfügung gestellte Methodenvorschrift entspricht der Fassung des Methodenbuches zu Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate der BGK, 5. Auflage, 6. Ergänzungslieferung 9/2021, Kapitel II C 4.

Chargenanalyse - Methode zur Bestimmung des Fremdstoffgehalts fester Bioabfälle

Methodenvorschrift Chargenanalyse (pdf) in der Fassung des Methodenbuches zu Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate der BGK, 5. Auflage, 6. Ergänzungslieferung 9/2021, Kapitel II C 4.

Zweck der Chargenanalyse Teil I ist die Feststellung des Fremdstoffgehaltes einer Fahrzeugladung Bioabfall (Charge), die an Bioabfallbehandlungsanlagen angeliefert wird. Nach Auffassung der BGK soll Bioabfall aus der getrennten Sammlung (Biotonne) nicht mehr als 1 % Fremdstoffe i.d. FM enthalten. Anlieferungen stark verunreinigter Bioabfälle, die mehr als 3 % Fremdstoffe i.d.FM aufweisen, können vom Bioabfallbehandler gemäß § 2a Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfes der Novelle der BioAbfV (Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.09.2021) abgewiesen werden.

Zweck der Chargenanalyse Teil II ist die Überprüfung der Einhaltung der Kontrollwerte für Gesamtkunststoffe nach § 2a Absatz 3 der erwarteten Novelle der BioAbfV (Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.09.2021) bei Bioabfällen, die vor der ersten biologischen Behandlung aufbereitet wurden oder zur Fremdstoffentfrachtung aufbereitet werden mussten. Mit der Aufbereitung ist i.d.R. eine weitergehende Homogenisierung des Bioabfalls verbunden.

Die Kontrollwerte des § 2a Absatz 3 der erwarteten Novelle der BioAbfV (Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.09.2021) für den Gesamtgehalt an Kunststoffen, bei deren Überschreitung Bioabfälle keiner biologischen Behandlung zugeführt werden dürfen, gilt sowohl für unaufbereitete als auch für aufbereitete Bioabfälle.

Chargenanalysen können an geeignete Untersuchungsstellen beauftragt, oder in Eigenregie durchgeführt werden, etwa von Betreibern von Bioabfallbehandlungsanlagen. Soweit Chargenanalysen, die nach den Vorgaben des § 2a der erwarteten Novelle der BioAbfV (Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.09.2021) vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durchgeführt werden müssen, sind sie durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchführen zu lassen.

 

Muster-Ergebnisprotokolle Chargenanalyse (pdf-Ausfüllformulare)

Diese Muster-Ergebnisprotokolle sind Bestandteile der Methodenvorschrift Chargenanalyse.

Anlage 1 a: Ergebnisprotokoll für unaufbereitete Bioabfälle (gem. Kap II C 4.1) (pdf)

Anlage 1 b: Ergebnisprotokoll für aufbereitete Bioabfälle (gem. Kap II C 4.2) (pdf)

Beide Anlagen sind als Ausfüllformulare zur Einsicht und zum Download unter den genannten Links verfügbar.

Grundlagen der Chargenanalyse

Methodenentwicklung zur Bestimmung der Sortenreinheit von Bioabfällen (Abschlussbericht)
Für die Untersuchung von Fremdstoffen in Bioabfällen, die an Abfallbehandlungsanlagen angeliefert werden, gab es bislang keine einheitliche Methode. Aus diesem Grunde hat die BGK die Entwicklung einer geeigneten Methode beauftragt - die Chargenanalyse.

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