Im Rahmen einer Folgeabschätzung zur EU Abfallvermeidungsstrategie hat ein britischer Consultant im Auftrag der Kommission einen Bericht vorgelegt, der Auskunft über ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen verschiedener politischer Optionen aufzeigt. Der Bericht ist unter "EPEC Waste Final report June05" verfügbar. Der dritte Teil dieses Berichtes beschäftigt sich mit den Auswirkungen einer Ausweitung der IVU Richtlinie (Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen) auf bereits bestehende Abfallbehandlungsprozesse, die zurzeit nicht von der Richtlinie erfasst werden. Die Auswirkungen werden anhand von drei ausgewählten Fallstudien untersucht. Neben den Fallstudien „Vorbehandlung von Abfällen für die Mitverbrennung in Zementöfen“ und „Demontage von Altfahrzeugen“ wurde auch die „Biologische Behandlung von organischen Abfällen“ untersucht.
In jedem der drei Fallbeispiele wurden drei Staaten untersucht und miteinander verglichen. Als Bezugsland diente in allen Fällen die Niederlande mit hohen Umweltstandards und gutem Datenzugang. Neben den Niederlanden mit einer getrennten Sammlung von organischen Abfällen und überwiegend großen Kompostwerken, wurden in der Fallstudie zur biologischen Abfallbehandlung die Länder Deutschland und Italien als Vergleichsstaaten herangezogen. Deutschland verfügt ebenfalls über eine getrennte Sammlung, hat aber im Gegensatz zu den Niederlanden sowohl große Kompostwerke als auch kleinere Kompostierungsanlagen (meist in ländlichen Gegenden) in Betrieb.
Im Falle einer Ausdehnung der IVU-Richtlinie war die Frage zu klären, ob große geschlossene/eingehauste Kompostwerke als Stand der Technik gelten, oder auch kleinere offen-überdachte Kompostierungsanlagen zum Stand der Technik gerechnet werden können, oder beides.
Folgende Szenarien wurden untersucht:
Szenario 1A:
Bei diesem Szenario gilt die geschlossene Kompostierung als die bestverfügbare Technik (BAT-best available technique) für städtische Gebiete. In ländlichen Gebieten können auch offene Systeme, je nach den örtlichen Gegebenheiten, als Stand der Technik gelten.
Szenario 1B:
Bei diesem Szenario gilt ausschließlich die geschlossene Kompostierung als die bestverfügbare Technik (BAT)
Szenario 2:
Bei diesem Szenario werden neben der geschlossenen Kompostierung auch die offenen Kompostierungsverfahren sowohl in städtischen als auch ländlichen Gebieten als bestverfügbare Technik (BAT) angenommen.
Die Ergebnisse für die biologischen Abfallbehandlungsanlagen können für die genannten Szenarien wie folgt zusammengefasst werden:
Ergebnis Szenario 1A:
Dieses Szenario würde zu keinen signifikanten Veränderungen führen, zumal es weitgehend den derzeitigen Zustand widerspiegelt. Lediglich in den weniger entwickelten Staaten wäre eine Anpassung an den Standard der fortgeschrittenen Staaten zu erwarten. Diese Entwicklung ist aber nur zu erwarten, wenn neben der Ausdehnung der IVU-Richtlinie auch weitergehende Maßnahmen ergriffen werden (Deponierung oder Verbrennung von organischen Abfällen), die die Entsorgungspflichtigen bzw. die Unternehmen zur Umstellung von der bisherigen Abfallbehandlung hin zur Verwertung der Bioabfälle veranlassen (z.B. höhere Steuern auf die Deponierung, oder ein Verbot der Deponierung).
Eine Änderung der Rahmenbedingungen könnte sich auch ergeben, wenn der Bedarf an organischen Bodenverbesserungsmitteln und damit an Komposten in Europa zunimmt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich in den kommenden Jahren Vorgaben zum Schutz des Bodens im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung desselben mit organischer Substanz verstärkten. Ab einem Preis von 20 €/t werden für Kompost dabei sogar größere zwischenstaatliche Handelsströme prognostiziert.
Einen weiteren Einfluss auf die Entwicklung hat die tatsächliche Umsetzung von Vorgaben in den einzelnen Staaten und die Frage, welcher Verwaltungsaufwand damit verbunden ist. Wäre der Verwaltungsaufwand beim Betrieb von kleinen offen betriebenen Anlagen hoch (z.B. wegen der Übermittlung einer Vielzahl von Informationen an die zuständigen Behörden), würde sich dies ungünstig auf die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Anlagen auswirken, so die Meinung der Autoren der Studie. Möglichkeiten und Ansätze zur Deregulierung, z.B. aufgrund von Selbstordnungsmaßnahmen der Wirtschaft, wie sie in der deutschen Bioabfallverordnung seit Jahren erfolgreich praktiziert werden, wurden in der Studie nicht erörtert.
Ergebnis Szenario 1B:
Nur die eingehausten Kompostwerke erfüllen hier den Stand der besten verfügbaren Technik. Vor allem in ländlichen Gegenden würde dies zu nachhaltigen Veränderungen führen. Für die Betreiber von offenen Kompostierungsanlagen würde dieses Szenario zusätzliche Kosten bedeuten, die vor allem von vielen kleinen Betreibern nicht aufgebracht werden könnten. Durch den verminderten Wettbewerb würden die Kosten der biologischen Behandlung voraussichtlich steigen.
Ergebnis Szenario 2:
Dieses Szenario führt in keinen Ländern zu Veränderungen des Status Quo. Die entwickelten Staaten würden ihr Regelungssystem beibehalten, so dass keine großen Auswirkungen auf die Branche zu erwarten wären. Die recycelte Menge würde nur in den weniger entwickelten Staaten ansteigen, die Ökoeffizienz sowie die Verarbeitungskosten würden nur geringfügig steigen.
Ziel der IVU-Richtlinie ist es, in der Europäischen Union ein insgesamt hohes Umweltschutzniveau zu erreichen und unerwünschte Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu vermindern. Als Instrumente der Umsetzung sind z.B. Vorgaben zur jeweils besten verfügbaren Technik zu nennen, die für einzelne Verfahren festgelegt werden. Die Umsetzung erfolgt über Rechtsbestimmungen der Mitgliedsstaaten, etwa bei der Anlagengenehmigung, in Deutschland z.B. im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und seiner darauf bezogenen Rechtsverordnungen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit dem Betrieb von Kompostanlagen in Deutschland erscheint die in Szenario 1A beschriebene Variante eine sinnvolle Einordnung des Standes der Technik. Schädliche Umweltwirkungen, die den Stand der Technik für die offen-überdachte Mietenkompostierung grundsätzlich infrage stellen könnten, wie dies in Szenario 1B der Fall ist, sind nicht bekannt. Es wäre auch unverhältnismäßig und fachlich kaum begründbar, ohne Beurteilung der jeweils örtlichen Situation und der verarbeiteten Materialien nur geschlossene Systeme der Kompostierung als best verfügbare Technik zu bestimmen.
Die Erfahrungen haben jedoch auch gezeigt, dass erhöhte technische Anforderungen bei der Behandlung großer Mengen Bioabfällen mit höheren Anteilen an organischen Küchenabfällen aus der getrennten Sammlung berechtigt und erforderlich sind. Szenario 2 kann daher ebenso wenig als angemessener Stand der Technik gelten wie die Variante 1B. (KE)
Quelle: H&K 1/2006, S. 26



