Die Vorschriften zur Verwertung von Grüngut auf landwirtschaftlichen Flächen haben sich mit der Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV 2012) grundlegend geändert. War Grüngut nach § 10 Absatz 1 BioAbfV bislang von Behandlungs- und Untersuchungspflichten pauschal ausgenommen, ist die Behandlung ab dem 1. Mai 2012 nunmehr für Grüngut ebenso die Regel wie für andere Bioabfälle.
Quelle H&K aktuell 05/2012



