Der Entwurf der Neufassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2012) sieht vor, dass bei der Erzeugung von Strom aus der Vergärung von Biomasse der Vergütungsanspruch u.a. nur dann besteht, wenn 60 % der Wärme über Wärme-Kraft-Kopplung genutzt werden. 25 % der Wärme kann zur Heizung des Fermenters angerechnet werden. Für die Nachrotte fester Gärrückstände benötigte Wärme kann nach dem derzeitigen Stand dagegen nicht angerechnet werden. Da Wärme aber genau dafür benötigt wird, steht die Bioabfallvergärung in Frage.