FAQ's zur Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Geltungsbereich der Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Durch die Novellierung der BioAbfV vom 01.05.2022 wurde ihr Geltungsbereich bedeutend erweitert. Regelungen zur Fremdstoffentfrachtung vor der biologischen Behandlung und die Anwendung von Kompost im Garten- und Landschafsbau sind hinzugekommen.

Wann gilt die BioAbfV?

Die BioAbfV gilt für

  • die Verwertung von Bioabfällen auf oder in Böden
  • die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung dieser Bioabfälle und Gemische.

Bioabfälle, die in den Geltungsbereich der BioAbfV fallen, sind überwiegend pflanzlichen Ursprungs (Verzeichnis zulässiger Einsatzstoffe). Sie werden in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV aufgeführt.  Aber auch andere, dort nicht aufgeführte Materialien, fallen in den Geltungsbereich (siehe Zulassung nach § 6 (2)).
Tierische Nebenprodukte, die der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz unterliegen, sind grundsätzlich vom Geltungsbereich der BioAbfV ausgenommen. (s. § 1 (3) 3a).
Weiterhin fallen einzelne Materialien tierischen Ursprungs in den Geltungsbereich der
BioAbfV. Diese sind verpackte Bioabfälle oder Materialien mit unterschiedlichen Anteilen tierischer Herkunft (insbesondere verpackte Lebensmittel) zur Aufbereitung und/oder Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage.
Die mit der BioAbfV erfassten Anwendungsflächen umfassen alle landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden sowie Flächen des Garten- und Landschaftsbaus oder der Rekultivierung (außerhalb anderer Regelungen wie z. B. Bergrecht) ein.  

§ 1 Absätze 1 und 3, 3a

Wann gilt die BioAbfV nicht?

Die BioAbfV gilt nicht

  • bei der Verwertung von Bioabfällen in Haus-, Nutz- und Kleingärten,
  • bei Eigenverwertung pflanzlicher Bioabfälle mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftlichen Flächen, wenn die Verwertung unter Einhaltung der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist,
  • für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten, die der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz unterliegen, mit Ausnahme der im Geltungsbereich genannten verpackten Bioabfällen und Materialien (s. § 1 (3) 3a),
  • bei Mischungen mit Klärschlamm, der in den Geltungsbereich der Klärschlammverordnung fällt (z.B. Vermischungen von Bioabfällen mit Klärschlamm, Klärschlammkomposte),
  • bei einer bodenunabhängigen Verwendung (z. B. Dachgartensubstrat).

§ 1 (3)

Seit wann gelten die Regelungen der novellierten BioAbfV?

Die "kleine Novelle der BioAbfV" wurde am 05.05.2022 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 15, Seite 700) verkündet. Zur Umsetzung der neuen Vorgaben enthält sie drei Übergangsfristen:
01.05 2023:  Erweiterung des Geltungsbereiches unter Einbeziehung des Garten-
                          und Landschaftsbaus
01.11.2023: Umsetzung der Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren
                         Kunststoff-Sammelbeuteln (Anhang 5 in Ergänzung zu Anhang 1 Nr. 2 Tabel-
                         lenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten
                         Bioabfallsammlung“ Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)
01.05.2025: Regelung zur Fremdstoffentfrachtung (§ 2a) der Bioabfälle vor der
                         biologischen Behandlung

§ 1, Anhang 5, § 2a

Ist eine bodenbezogene Verwertung außerhalb der BioAbfV möglich?

Mit der Ausweitung des Geltungsbereiches unterliegt die Verwertung von Bioabfällen in und auf Böden als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel der BioAbfV. Dies schließt neben dem Anwendungsbereich der Landwirtschaft auch den Garten- und Landschaftsbau mit ein.
Daraus folgt auch, dass die Regelungen zur hygienisierenden und stabilisierenden Behandlung von Bioabfällen sowie die Untersuchungs-, Berichts- und Kennzeichnungspflichten gelten.
Freistellungsmöglichkeiten und Erleichterungen können durch die Verordnung ermöglicht werden. Diese betreffen die Möglichkeit der Freistellung von der Untersuchungs- und Behandlungspflicht (§ 10 (2)). Eine Freistellung vom Lieferscheinverfahren bzw. der Berichts- und Kennzeichnungspflicht bei der Anwendung von Kompost und Gärprodukten ist nicht möglich.

§ 1 Absatz 1 Ziffer 1.

Welche Anforderungen ergeben sich für verpackte Lebensmittel?

Im § 2a der BioAbfV werden Vorgaben für die Behandlung von Bioabfällen vor der Zuführung zum Behandlungsprozess (Hygienisierung, Vergärung oder Kompostierung) mit entsprechenden Kontrollwertvorgaben (§ 2a Abs. 3) gemacht. Diese gelten für verpackte Lebensmittelabfälle sowie für Bioabfälle und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen.
Dieser Teil der Verordnung tritt am 01.Mai 2025 in Kraft.

§ 2a (3)

Wo ist die Sammlung / Beförderung verpackter, gewerblicher Bioabfälle geregelt?

Der Umgang mit verpackten Bioabfällen, insb. verpackten Lebensmittelabfällen, unterliegt der Gewerbeabfallverordnung, welche z. B. die getrennte Sammlung und Beförderung von verpackten und unverpackten gewerblichen Bioabfällen regelt. Diese Regelungen sind seit dem 1. Mai 2023 rechtskräftig.

Was heißt „Eigenverwertung“?

Eine Eigenverwertung - für die die BioAbfV nicht gilt - liegt vor, wenn pflanzliche Bioabfälle, die auf selbst bewirtschafteten Flächen anfallen, wieder auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Zur Eigenverwertung zählt auch

  • die bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle, die auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen des Dienstleistungsbetriebes ausgebracht werden.
  • die anteilige Rücknahme von unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder aus Erzeugerzusammenschlüsse des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus (z.B. ist der Getreide- und Kartoffelanbau ausgeschlossen) auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen, soweit diese auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden.

§ 2 Nr. 6

Gilt die Verwertung z.B. durch einen Maschinenring als "Eigenverwertung"?

Nein, es handelt sich hierbei nicht um „Eigenverwertung“.
Eine Eigenverwertung läge nur dann vor, wenn bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen anfallende pflanzliche Bioabfälle auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen des Dienstleistungsbetriebes aufgebracht werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Garten-/Landschaftsbauer oder Landwirt mit einer Landschaftspflegemaßnahme beauftragt ist und er die anfallenden Grünabfälle auf von ihm selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (und nur auf diesen) aufbringt.
Bei Maschinenringen werden gleich mehrere Voraussetzungen für eine Eigenverwertung nicht erfüllt. Zum einen handelt es sich nicht um eine gärtnerische sondern um eine landschaftspflegerische/-bauliche Dienstleistung. Des Weiteren verfügen sie i.d.R. nicht über  selbst bewirtschaftete (eigene oder gepachtete) Betriebsflächen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Maschinenring als Zusammenschluss von Landwirten bertrieben wird. Grundsätzlich müssen im Falle einer Eigenverwertung die Bioabfälle unmittelbar auf den selbst bewirtschafteten Flächen des Dienstleisters ausgebracht werden.
Aus düngemittelrechtlichen Gründen ist die Eigenverwertung nur dann gegeben, wenn kein Inverkehrbringen – keine Abgabe an andere - stattfindet. Eine Abgabe an andere findet statt, wenn Bioabfälle innerhalb von Genossenschaften oder Personenvereinigungen an ihre Mitglieder weiter gegeben werden. Dies  ist definitionsgemäß ein Inverkehrbringen (gem. DüngeG) und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen einer Eigenverwertung.
§ 2 Nr. 6

Fallen die Verwertung von Gülle und Stallmist unter die BioAbfV?

Nein, fallen sie nicht. Gülle und Stallmist unterliegen als tierische Nebenprodukte dem Tierische Nebenprodukte-Recht und sind vom Anwendungsbereich der BioAbfV generell ausgenommen.
Werden Gülle oder Stallmist gemeinsam mit Bioabfällen in einer Kompostierung-/Biogasanlage verarbeitet, so unterliegt das gesamte Gemisch sowohl der BioAbfV als auch dem Tierische Nebenprodukte-Recht. Bei konkurierenden Regelungen zu gleichartigen Regelungsgegenständen gilt die jeweils Strengere.

Muss beim Transport von Kompost / Gärprodukten das „A-Schild“ angebracht sein?

Beim Transport von Abfällen muss grundsätzlich ein A-Schild am Fahrzeug angebracht werden. Dies  ist nicht erforderlich, wenn der Transport aus Anlass (in Zusammenhang mit) einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist, erfolgt. Darunter fällt z. B. wenn der Anlagenbetreiber eigene Kompost- oder Gärprodukte zur Aufbringungsfläche liefert.
Erfolgt dieser Transport z. B. durch einen Lohnunternehmer, muss dieser ein A-Schild am Fahrzeug anbringen, da der Transport Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Gleiches trifft in der Regel auch für Transporte durch Maschinenringe, Baustoffhändler, Containerdienste und Speditionen zu.
Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um Bioabfälle als Ausgangsstoffe oder um Kompost und Gärprodukte handelt, da diese bis zum Zeitpunkt der Aufbringung auf den Boden als Abfälle gelten. Somit müssen in diesem Fall auch Kompost- und Gärprodukte das A-Schild beim Transport zur Fläche führen.

Hinweise zum Vollzug, S 10