FAQs zur Bioabfallverordnung (BiobfV)

Verpackte Bioabfälle (verpackte Lebensmittelabfälle)

Ziel des neuen § 2a ist es, den Anteil an Verpackungsrückständen in den Substraten aus entpackten Bioabfällen so weit wie möglich zu reduzieren. Ein Kontrollwert für Kunststoffe definiert Substratqualitäten vor der Behandlung z. B. in Biogasanlagen.

Hinweis: Unter dem Begriff „Substrat“ wird hier der Bioabfall nach der Fremdstoffentfrachtung bzw. Entpackung verstanden.

Was ist ein verpackter Bioabfall?

Verpackte Bioabfälle sind organische Abfälle, die zusammen mit ihren Verpackungen gesammelt werden. Typische verpackte Bioabfälle sind Lebens-, Genuss- und Futtermittelabfälle (LGFA), die in den vom Hersteller gefüllten Verkaufsverpackungen anfallen. 

Verpackungen sind dabei aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Sie werden in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen sowie Service-, Versand- und Transportverpackungen unterteilt. (Verpackungsgesetz § 3 Abs. 1; LAGA Ad-hoc-Ausschuss „Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen“).
Typische Anfallstellen für verpackte LGFA sind der Groß- und Einzelhandel, Betriebe der Lebensmittelverarbeitung sowie die Logistikkette oder die Hersteller.

Verpackungsgesetz § 3 Absatz 1

 

Wie werden verpackte Bioabfälle erfasst?

Verpackte Bioabfälle werden ausschließlich in gewerblichen Bereichen erfasst.  Typische Anfallstellen für verpackte LGFA sind der Groß- und Einzelhandel, Betriebe der Lebensmittelverarbeitung sowie die Logistikkette oder die Hersteller. Für private Haushaltungen ist es nicht zulässig, verpackte Bioabfälle über die Biotonne zu entsorgen.  
 

Ist eine Entpackung der verpackten Bioabfälle vorgeschrieben?

Die Entpackung der verpackten Bioabfälle wird in der BioAbfV und in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgegeben. Bei bodenbezogener Verwertung müssen die Verpackungsmaterialien so weit abgetrennt werden, dass in den erzeugten Substraten die Kunststoffgehalte unterhalb des Kontrollwertes von 0,5 % Gesamtkunststoffe > 2 mm bezogen auf die Trockenmasse (TM) liegen.

BioAbfV § 2a Absatz 4 Satz 3 und GewAbfV § 4 a Absatz 1

 

Wer ist für die ordnungsgemäße Behandlung verpackter Bioabfälle verantwortlich?

Der Abfallerzeuger bzw. der Besitzer von verpackten Bioabfällen muss sicherstellen, dass die Vorgaben der BioAbfV und der GewAbfV beim Umgang mit verpackten Bioabfällen eingehalten werden, d. h. Getrennthaltung und Verpackungsentfrachtung vor der weiteren Behandlung.  Dies gilt grundsätzlich für die stoffliche Verwertung. Hierzu muss der Abfallerzeuger bzw. Besitzer bei der erstmaligen Übergabe eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Empfängers einholen. Wird die Beförderung der verpackten Bioabfälle an einen Dritten beauftragt, ist dieser zur Einholung der Bestätigung verpflichtet. Er muss die Bestätigung unverzüglich an den Erzeuger/Besitzer weiterleiten. 

GewAbfV § 4a Absatz 2 und BioAbfV § 2a Absatz 4 Satz 3

Hinweis: Im Rahmen der Gütesicherung Lebensmittelrecycling (RAL-GZ 252/1, Ausgangsstoff) wird für die erfolgreich teilnehmenden Anlagen eine entsprechende Bescheinigung zu GewAbfV § 4a Absatz 2 ausgestellt.

Welche Funktion hat der Kontrollwert bei verpackten Bioabfällen?

Bei verpackten Bioabfällen ist der Kontrollwert ein Maßstab für eine erfolgreiche Entpackung bzw. Fremdstoffabscheidung. Er begrenzt den Gehalt an verbliebenen Restkunststoffen im entpackten Substrat und verhindert schädliche Umweltwirkungen.
 

Worauf bezieht sich der Kontrollwert?

Der Kontrollwert bezieht sich ausschließlich auf den Gehalt an Gesamtkunststoffen. Hierbei kann es sich sowohl um Folienkunststoffe, als auch um Hartkunststoffe handeln. Verpackungsrückstände bzw. Fremdstoffe aus Glas, Metall oder anderen Materialien, die nicht zu den Kunststoffen gehören, zählen nicht hierzu.

BioAbfV § 2a Absatz 3

Wie hoch ist der Kontrollwert für Substrate aus entpackten Bioabfällen?

Der Kontrollwert in den Substraten aus entpackten Bioabfällen liegt bei 0,5 % in der Trockenmasse Gesamtkunststoffe > 2 mm. Dieser ist nach der Entpackung/Aufbereitung und vor der Zugabe zur ersten hygienisierenden/stabilisierenden Behandlung zu kontrollieren und einzuhalten. Für unverpackte feste Bioabfälle und Biotonneninhalte gelten abweichende Kontrollwerte.

BioAbfV § 2a Absatz 3

Wie erfolgt die Prüfung des Kontrollwertes?

Die Prüfung des Kontrollwertes erfolgt zum einen durch Sichtkontrollen, welche der Anlagenbetreiber im Rahmen der Eigenüberwachung durchführt.
Zum anderen sind alle drei Monate behördlich verpflichtende Untersuchungen vorgeschrieben. Hierzu muss der Behandler ein zugelassenes Labor mit der Beprobung der Substrate und deren Untersuchung auf den Gehalt an Gesamtkunststoff beauftragen.

BioAbfV § 2a Absatz 4a
 

Wie können Sichtkontrollen in der Eigenüberwachung durchgeführt werden?

Für die Durchführung von Sichtkontrollen bei Substraten aus der Entpackung hat die BGK für die Gütesicherung Lebensmittelrecycling eine eigene Methode entwickelt. Diese Methode basiert auf einer visuellen Beurteilung des sichtbaren Kunststoffanteils auf einem 2 mm-Sieb (Siebtest).

BioAbfV § 2a Absatz 4


Hinweis: Einen ausführlichen Leitfaden zum Siebtest haben die Gütegemeinschaft Gärprodukte (GGG), der Fachverband Biogas (FVB) und die BGK erarbeitet.
 

Wo sind Sichtkontrollen durchzuführen?

Beim Umgang mit verpackten Bioabfällen sind grundsätzlich zwei Sichtkontrollen erforderlich.
Die erste Sichtkontrolle bei der Annahme von Bioabfällen entscheidet über die notwendigen Entpackungsschritte. Die zweite Sichtkontrolle wird nach der Entpackung bzw. Fremdstoffentfrachtung durchgeführt. Sie bewertet die Einhaltung des Kontrollwerts vor der Zugabe zur weiteren Behandlung

Entfrachtung findet in jedem Falle statt, gleich ob gewerbliche oder private Abfälle / Biotonneninhalte.

BioAbfV § 2a Absatz 

Wer darf behördlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen?

Die vorgeschriebenen Fremduntersuchungen der Substrate dürfen nur von den nach Abfallrecht anerkannten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Untersuchung setzt sich aus einer Probenahme durch einen unabhängigen Probenehmer und der Analytik in einem notifizierten Prüflabor zusammen. Eine Übersicht zu den in der Gütesicherung anerkannten Untersuchungsstellen ist unter https://www.kompost.de/service/labore oder unter www.resymesa.de zu finden.

BioAbfV 2a Absatz 7

Müssen Kontrollwertüberschreitungen der Behörde gemeldet werden?

Wird in einer nach der Entpackung durchgeführten Untersuchung der Kontrollwert für Gesamtkunststoffe überschritten, muss eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde erfolgen. Dabei muss durch den Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller über das Untersuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich informiert werden.

BioAbfV § 2a Absatz 5

Dürfen Substrate aus entpackten Bioabfällen in Kläranlagen behandelt werden?

Werden die erzeugten Klärschlämme bodenbezogen verwertet, müssen die in der Kläranlage eingesetzten Substrate den qualitativen Vorgaben der BioAbfV entsprechen. Infolgedessen ist auch der Kontrollwert einzuhalten. Eine Entpackung ist auch erforderlich, wenn die Klärschlämme nicht bodenbezogen verwertet werden.

Zudem ist zu prüfen, ob eine Co-Fermentation in einer Kläranlage genehmigungsrechtlich zulässig ist. Hilfestellungen hierzu haben das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bayrische Landesamt für Umwelt herausgegeben.
Weitere Ausführungen zur Thematik finden sich im „Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen“ des LAGA Ad-hoc-Ausschusses (Überarbeitete Fassung von Januar 2023).

DüMV Tabelle 7 Nummer 7.4.3 Spalte 3 und GewAbfV § 4a Abs. 1 Nr. 1