Umgang mit verpackten Bioabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Beim Umgang mit verpackten und unverpackten Bioabfällen sind, neben den Vorgaben der BioAbfV, auch die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten. Die GewAbfV bezieht sich dabei auf die Bewirtschaftung (insbesondere auf die Sammlung und den Transport) der Bioabfälle aus dem gewerblichen Bereich. Bezüglich der bodenbezogenen Verwertung verweist die GewAbfV auf die Anforderungen der BioAbfV.
Was müssen Erzeuger / Besitzer verpackter Bioabfälle bei der Sammlung beachten?
Der Abfallerzeuger/-besitzer muss zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterscheiden. Diese müssen getrennt von anderen Abfallfraktionen gesammelt und unterteilt nach verpackt und unverpackt gehalten und getrennt befördert sowie im Rahmen der Abfallhierarchie verwertet werden. Eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der Abfallfraktionen kann vereinbart werden.
GewAbfV § 3 Absatz 1, 7. und Absatz 2
Wie ist mit unverpackten, verunreinigten Lebensmittelabfällen umzugehen?
Sind unverpackt erfasste Bioabfälle/Lebensmittelabfälle mit Fremdstoffen (Fehlwürfe) verunreinigt, können diese unter Erfüllung der Anforderungen der BioAbfV (Kontrollwert max. 0,5 % Kunststoffe > 2 mm in der Trockenmasse) einer Verwertung zugeführt werden. Hierfür wird oft eine Aufbereitung mit Fremdstoffentfrachtung vor der biologischen Behandlung erforderlich. Nach dieser ist der Kontrollwert einzuhalten.
Was ist bei der Beförderung gewerblicher Bioabfälle zu beachten?
Es ist darauf zu achten, dass die getrennt erfassten unverpackten Bioabfälle und die verpackten Bioabfälle - insbesondere verpackten Lebensmittelabfälle - getrennt befördert werden.
GewAbfV § 3 Absatz 1 Satz 1
Besteht eine Pflicht zur Entpackung?
Die GewAbfV sowie die BioAbfV geben vor, dass verpackte Bioabfälle, insbesondere Lebensmittelabfälle, vor der stofflichen Verwertung oder sonstigem Recycling einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen sind. Im Falle einer bodenbezogenen Verwertung müssen die Vorgaben der BioAbfV, insbesondere des § 2a, eingehalten werden.
GewAbfV § 4a Absatz 1 und BioAbfV § 2a
Wie wird die ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen?
Erzeuger und Besitzer müssen sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle von dem Abnehmer bestätigen lassen, dass vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchgeführt wird, und im Falle einer bodenbezogenen Verwertung die Anforderungen der BioAbfV (§ 2a) eingehalten werden. Dies muss in Textform erfolgen.
GewAbfV § 4a Absatz 2
Hinweis: Im Rahmen der Gütesicherung Lebensmittelrecycling (RAL-GZ 252/1, Ausgangsstoff) wird für die erfolgreich teilnehmenden Anlagen eine entsprechende Bescheinigung zu GewAbfV § 4a Absatz 2 ausgestellt.
Wer ist für den Nachweis bei Abgabe an einen Beförderer zuständig?
Der Beförderer muss den Nachweis der Entpackung vom Aufbereiter einholen und dem Abfallerzeuger unverzüglich in Textform die Erfüllung der Anforderungen einer gesonderten Verpackungsentfrachtung bestätigen. Auch die Anforderungen der BioAbfV im Falle einer bodenbezogenen Verwertung sind zu beachten. (FAQs Verpackte Bioabfälle - verpackte Lebensmittabfälle)
GewAbfV § 4a Absatz 2
Warum Gütesicherung Lebensmittelrecycling?
Im Fokus der Gütesicherung Lebensmittelrecycling stehen die Qualitätsanforderungen und Prüfung der erfolgreichen Abtrennung von Verpackungsmaterialien und anderen Fremdstoffen aus zulässigen Einsatzstoffen. Sie schafft Rechtssicherheit beim Umgang mit der BioAbfV und der GewAbfV.
Welche Abfallschlüssel können verpackte Lebensmittel zugeordnet werden?
Vorgesehene Abfallschlüsselnummern für verpackte Lebensmittelabfälle aus der Herstellung und Verarbeitung werden im LAGA-Konzept beschrieben.
Zudem wird in der BioAbfV bei ausgewählten Abfallschlüsseln der Zusatz „ohne Verpackung“ in Spalte 2 (z. B. Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 08) aufgeführt.
BioAbfV Anhang 1



