FAQ's zur Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Biologisch abbaubare Kunststoffe in der Düngemittelverordnung (DüMV)

Die Düngemittelverordnung macht restriktive Vorgaben zu biologisch abbaubaren Produkten, die als Biologisch Abbaubare Werkstoffe (BAW) bezeichnet werden.

Sind biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) nach DüMV zulässig?

BAW sind nur in ‚unvermeidlichen Anteilen‘ zulässig, welche im Rahmen der Verwertung (z. B. als BAK-Sammelbeutel) anfallen. Damit ist ein gezieltes Zusetzen von biologisch abbaubaren Kunststoffen wie z. B. durch Einweggeschirr und Essensreste nach einem Festival (Gewerbeabfallsammlung) unzulässig.

DüMV Anlage 2 Tabelle 8.3.

Warum sind BAW als Einsatzstoff weitestgehend ausgeschlossen?

Für die Verwendung von Kompost- und Gärprodukten als Düngemittel, sind nur Stoffe zulässig, die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben.
Biologisch abbaubare Werkstoffe haben keine positive Wirkung für diesen Anwendungsbereich.   

DüMV § 3 Absatz 2 Ziffer 2 a., aa

Macht die DüMV Vorgaben für die Verwertung von BAW?

Verpflichtend ist hier eine aerobe Aufbereitung des gesamten Materials, sprich Kompostierung, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.

DüMV Anlage 2 Tabelle. 8.3.5