FAQ's zur Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Anforderungen zum Umgang mit festen und flüssigen Bioabfälle nach § 2a
Mit § 2a soll erreicht werden, dass Fremdstoffe nicht in die biologische Behandlung gelangen. Somit müssen Bioabfälle möglichst sortenrein bei den Anlagen angeliefert werden. Hinzu kommen Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung vor der Behandlung.
Wer ist für die Sortenreinheit von Bioabfällen verantwortlich?
Entsorgungsträger (örE), Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen (§ 1 Abs. 2) müssen darauf hinwirken, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung und Behandlung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff (nach § 2a Abs. 3) so weit wie möglich unterschritten werden.
§ 3c Absatz 2
Bis zu welchen Kunststoffgehalten dürfen Bioabfälle abgegeben werden?
Bioabfälle dürfen zur Aufbereitung, Behandlung und Gemischherstellung nur abgegeben werden, wenn angenommen werden kann, dass diese die Kontrollwerte nach § 2a Abs. 3 einhalten oder eine Vereinbarung zur möglichen Fremdstoffentfrachtung bei Überschreitungen besteht.
§ 2a Absatz 1 und 2
Wie werden Fremdstoffbelastungen in Bioabfällen festgestellt?
Bei jeder Anlieferung von Bioabfällen muss eine Sichtkontrolle auf Fremdstoffe und insbesondere Kunststoffe durch den Aufbereiter, Behandler, Gemischhersteller erfolgen.
§ 2a Absatz 4
Wer führt die Sichtkontrolle durch?
Die BioAbfV macht keine Vorgabe dazu, wer die Sichtkontrolle durchführen soll. Somit können diese von Personen, die mit der Annahme befasst und in der Beurteilung der Fremdstoffanteile geübt sind, wie z. B. Radladerfahrer, vorgenommen werden.
Wie werden Sichtkontrollen durchgeführt?
Die Sichtkontrolle erfolgt bei jeder einzelnen Anlieferung. Der Verordnungsgeber macht keine Angaben dazu, wie diese zu erfolgen hat. Weitere Ausführungen werden in der Methodenbeschreibung Sichtkontrolle der BGK gemacht.
Feste Bioabfälle (z. B. Anlieferung Grün- und Biogut)
Bei Sichtkontrollen handelt es sich i. d. R. um eine optische Einschätzung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin anhand ihrer Erfahrungen. Zur Umsetzung der Sichtkontrolle hat die BGK eine Vorgehensweise beschrieben.
Flüssige Bioabfälle
Die Sichtkontrolle flüssiger Abfälle (Leitfaden Sichtkontrolle) kann so erfolgen, dass eine repräsentative Probe aus dem angelieferten Material über ein 2 mm Sieb geschüttet, optisch geprüft und das Ergebnis anschließend als Foto dokumentiert wird.
§ 2a Absatz 4 Satz 4
Was ist ein Kontrollwert für Kunststoffe?
Der Kontrollwert in der BioAbfV bezieht sich ausschließlich auf Kunststoffverunreinigungen. Er gilt für die einzelne Anlieferung und nicht z. B. für Jahresmittelwerte. Für drei verschiedene Kategorien ist ein Kontrollwert festgelegt worden:
Biogut (Biotonneninhalte): Für feste Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes gilt ein Kontrollwert von 1 % in der Frischmasse für Kunststoffe größer 20 mm.
Feste Bioabfälle: Für alle anderen festen Bioabfälle z. B. gewerbliche Abfälle oder Grüngut, gilt ein Kontrollwert von 0,5 % in der Frischmasse für Kunststoffe größer 20 mm.
Flüssige, pastöse, schlammige Bioabfälle und verpackte Bioabfälle, insb. Lebensmittelabfälle: Für diese gilt ein Kontrollwert von 0,5 % in der Trockenmasse für Kunststoffe größer 2 mm.
§ 2a Absatz 3
Welcher Kontrollwert gilt für Grüngut?
Für Grüngut gilt ein Kontrollwert von 0,5 % in der Frischmasse für Kunststoffe größer 20 mm. Wird dieser eingehalten, kann es direkt der Behandlung (Kompostierung, Vergärung) zugeführt werden.
Wie ist mit den Ergebnissen der Sichtkontrolle umzugehen?
Wird bei der Annahme von Bioabfällen ein Kunststoffgehalt unter dem Kontrollwert festgestellt, können diese direkt der biologischen Behandlung (Kompostierung, Vergärung) zugeführt werden.
Ergibt die Sichtkontrolle Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Kontrollwertes, muss eine Fremdstoffentfrachtung durchgeführt werden, bevor das Material der biologischen Behandlung zugeführt werden darf. Nach der Fremdstoffentfrachtung ist eine weitere Sichtkontrolle erforderlich. Wird hier der Kontrollwert eingehalten, kann der Bioabfall der biologischen Behandlung zugeführt werden.
§ 2a Absatz 4
Was ist zu tun, wenn der Kontrollwert überschritten wird?
Lässt die Sichtkontrolle auf die Überschreitung des entsprechenden Kontrollwertes schließen, muss eine Fremdstoffabscheidung erfolgen. Ergibt die anschließende Sichtkontrolle die Einhaltung des Kontrollwertes, kann das Material der biologischen Behandlung (Kompostierung, Vergärung) direkt zugeführt werden.
Ergeben sich auch nach der Fremdstoffabscheidung im Rahmen der erneuten Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass der Kontrollwert weiterhin überschritten wird, muss der Aufbereiter, Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller eine Fremduntersuchung veranlassen. Ergibt die Untersuchung, dass der Kontrollwert überschritten wird, muss die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis und die veranlassten Maßnahmen informiert werden.
§ 2a Absatz 4 Satz 4
Was ist der Unterschied zwischen einem Grenzwert und einem Kontrollwert?
Wird ein Grenzwert überschritten z. B. Schwermetallgrenzwerte im Kompost oder Gärprodukt, so ist die Anwendung des Kompostes bzw. Gärproduktes untersagt (§ 6 Absatz 1a Satz 4). Konsequenzen ergeben sich direkt aus der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Ziffer 10).
Im Gegensatz zur Überschreitung eines Grenzwertes darf der Bioabfall bei Überschreitung dieses Kunststoff-Kontrollwertes grundsätzlich weiter in den Behandlungsprozessen verbleiben.
Bei der Überschreitung des Kontrollwertes werden in der Verordnung weitere Maßnahmen vorgegeben (z. B. Fremdstoffentfrachtung). Kann die Unterschreitung des Kontrollwertes nicht erreicht werden, ist entsprechend die zuständige Behörde zu informieren. Diese soll bei wiederholten Überschreitungen weitere Maßnahmen anordnen. Die letztendliche Konsequenz ergibt sich somit nicht direkt aus der Verordnung, sondern durch eine behördliche Maßnahme.
Wie erfolgt die Chargenanalyse von festen Bioabfällen?
Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter in der Frischmasse wird gemäß BGK-Methodenbuch (Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate) nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt.
Die Methode der Chargenanalyse ist zweigeteilt:
Teil I: Untersuchung von angelieferten Bioabfällen „nach der ersten Sichtkontrolle“
Teil II: Untersuchung von Bioabfällen nach der Fremdstoffentfrachtung bzw. „nach der zweiten Sichtkontrolle“.
Anhang 3 unter 1.3.3.2
Wie erfolgt die Chargenanalyse von flüssigen Bioabfällen?
Die Chargenanalyse im Rahmen einer Untersuchung auf Verunreinigungen in flüssigen Bioabfällen auf Kunststoffe > 2 mm in der Trockenmasse, erfolgt analog der Methodenbeschreibung zur Untersuchung von abgabefertigen, flüssigen Gärprodukten auf Fremdstoffe. Die Untersuchung auf Fremdstoffe in flüssigen/pastösen Bioabfällen wird im BGK-Methodenbuch beschrieben.
Anhang 3 unter 1.3.3.1
Wer darf behördlich anerkannte Untersuchungen zum Kontrollwert durchführen?
Chargenuntersuchungen zur quantitativen Ermittlung von Kunststoffverunreinigungen als Fremduntersuchung (§ 2a Absatz 4 Satz 4), dürfen nur von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Für Untersuchungen bei festen Bioabfällen (Bio- und Grüngut), die bei Kontrollwertüberschreitung nach der Fremdstoffentfrachtung erforderlich werden, sind diese durch unabhängige und durch die zuständige Behörde anerkannte Stellen durchzuführen. (BGK-Vorschlagsliste zu unabhängigen Stellen zur Durchführung von Chargenuntersuchungen.)
Für die Untersuchungen flüssiger Bioabfälle, welche insbesondere bei verpackten Lebensmittelabfällen im Abstand von drei Monaten durchzuführen sind, können Labore, welche auch für die Untersuchung von abgabefertigen Gärprodukten anerkannt sind, beauftragt werden.
§ 2a Absatz 7
Müssen Kontrollwertüberschreitungen gemeldet werden?
Der Aufbereiter, Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller muss die für die Anlage zuständige Behörde über das Ergebnis der Chargenuntersuchung (keine Eigenuntersuchung) und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich informieren, wenn der Kontrollwert auch nach der Fremdstoffentfrachtung weiterhin überschritten wird.
Wird der Kontrollwert wiederholt überschritten, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen.
Wird dennoch der Kontrollwert wiederholt überschritten, kann die zuständige Behörde die Annahme dieser Bioabfälle untersagen.
§ 2a Absatz 5
Gibt es Untersuchungspflichten für Substrate aus entpackten Bioabfällen?
Ja. Substrate aus entpackten Bioabfällen müssen im Abstand von längstens drei Monaten auf ihren Gehalt an Gesamtkunststoffen > 2 mm bezogen auf die Trockenmasse von einer notifizierten Untersuchungsstelle untersucht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle festlegen.
§ 2a Absatz 4 a
Gibt es Vorgaben zur Art der Fremdstoffentfrachtung?
Die Vorgehensweise zur Fremdstoffentfrachtung ist in der BioAbfV nicht vorgegeben. Grundsätzlich sollen die Fremdstoffe in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden. Nach der Fremdstoffentfrachtung soll der zutreffende Kontrollwert sicher unterschritten werden.
§ 2a Absatz 4 Satz 3