FAQ's zur Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen – Biotonne, § 2a
Um auch bei der Erfassung von Bioabfällen über die Biotonne zu erreichen, dass Fremdstoffe möglichst nicht in die biologisch Behandlung gelangen, gibt es hierfür im § 2a besondere Regelungen. Diese sind seit dem 01. Mai 2025 in Kraft.
Wie können sortenreine Biotonneninhalte erreicht werden?
Wichtigste Maßnahme ist die Vermeidung des Eintrags von Fremdstoffen bereits bei der Erfassung in den Haushalten. Diese zu unterstützen beginnt bei der Bürgerberatung zur sortenreinen Nutzung der Biotonne, Öffentlichkeitsarbeit durch z. B. Aktivitäten wie dem “Tag der Biotonne”, bis hin zur Kontrolle der Biotonne (z. B. Scouts oder Detektionssysteme) und Sanktionen bei hohen Verunreinigungen. (Biotonnenkontrolle).
Wer legt Sanktionen bei falscher Nutzung der Biotonne (Verunreinigungen) fest?
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert und bei Bedarf sanktioniert. Bei etwaigen Verstößen ergeben sich auf Grundlage der neuen BioAbfV oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Bußgelder für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Darüber informiert das Bundesministerium für Umwelt auf seiner Internetseite. Dort richten sich die FAQs in erster Linie an die Bürgerinnen und Bürger.
Wann kann eine Anlieferung von Biogut zurückgewiesen werden?
Ergibt die Sichtkontrolle Anhaltspunkte, dass die angelieferten Biotonneninhalte mehr als 3 % Fremdstoffe enthalten, kann die Rücknahme der Anlieferung verlangt werden (§ 2a Abs. 4 Nr. 1). Eine weitergehende Beweislast des Bioabfallbehandlers besteht nicht.
Dem Anlieferer bleibt es freigestellt, den Fremdstoffgehalt einer abgewiesenen Lieferung über eine Chargenanalyse quantitativ zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Zudem können abweichende Vereinbarung mit dem Anlieferer getroffen werden.
§ 2a Absatz 4 Nummer 1
Was ist der Rückweisungswert?
Der Rückweisungswert bezieht sich auf Bioabfälle aus der Sammlung aus privaten Haushalten (Biogut). Bei Anhaltspunkten für einen Gesamtfremdstoffanteil von mehr als 3 % in der Frischmasse, hat der Bioabfallbehandler das Recht die einzelne Anlieferung abzulehnen bzw. die Rücknahme zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderslautende Vereinbarung (§ 2a Absatz 1 Satz 2) zwischen dem Entsorgungsträger (örE) und dem Aufbereiter, Gemischerhersteller oder Bioabfallbehandler getroffen wurde.
§ 2a Absatz 4 Nummer 1.
Muss Biogut (Biotonneninhalte) mit mehr als 3 % Fremdstoffen abgelehnt werden?
Ist Biogut (Biotonneninhalte) mit mehr als 3 % Fremdstoffen in der Frischmasse bei der Anlieferung belastet, und sind keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden, so besteht das Recht, aber nicht die Pflicht, einer Rückweisung. Es muss sichergestellt werden, dass der Kontrollwert vor der biologischen Behandlung unterschritten wird.
§ 2a Absatz
Bei wem liegt die Nachweispflicht bei einer Rückweisung?
Wird bei der Anlieferung von Biogut (Biotonneninhalten) ein Fremdstoffanteil von 3 % in der Frischmasse überschritten, hat der Behandler das Recht auf Rückweisung nach Maßgabe der Sichtkontrolle und nicht nach Maßgabe einer Chargenuntersuchung. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Rückweisungswertes sind ausreichend. Eine weitergehende Beweislast des Bioabfallbehandlers besteht nicht.
Dem Anlieferer bleibt es freigestellt, den Fremdstoffgehalt einer abgewiesenen Lieferung über eine Chargenanalyse quantitativ zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
§ 2a Absatz 4 Nummer 1
Was ist eine Vereinbarung zur Überschreitung des Kontrollwertes?
Kann der Kontrollwert nicht eingehalten werden, dürfen Bioabfälle nur abgegeben werden, wenn mit dem Bioabfallbehandler eine Vereinbarung getroffen wurde, dass Fremdstoffe so weit abgeschieden werden, dass der Kontrollwert für Kunststoffe vor der biologischen Behandlung unterschritten wird.
In Vereinbarungen können nicht nur Regelungen für Kunststoffe, sondern auch für Gesamtfremdstoffe bestimmt werden, die unbeschadet der Vorgaben der BioAbfV gelten.
Weiterhin bleibt nach § 3c die Anforderung bestehen, dass alle Beteiligten, v. a. Entsorgungsträger (örE), Abfallerzeuger und Bioabfallbehandler, darauf hinwirken, dass bei der getrennten Sammlung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff so weit wie möglich unterschritten werden.
Der Anforderung zur Unterschreitung des Kontrollwertes kann entsprochen werden, selbst wenn der Behandler Bioabfälle mit höheren Fremdstoffgehalten annimmt. Dafür ist eine geeignete Fremdstoffentfrachtung erforderlich, mit der Fremdstoffe wirkungsvoll abgeschieden werden können.
§ 2a Absatz 1 Satz 2
Wann werden Gebietsanalysen durchgeführt?
Die Gebietsanalyse findet Anwendung bei der Untersuchung des Gehaltes an Fremdstoffen in Bioabfällen aus der getrennten Sammlung aus privaten Haushaltungen (erfasstes Biogut) eines bestimmten Entsorgungsgebietes. Sie ermöglicht den Vergleich zwischen verschiedenen Regionen.
Bei der Ausschreibung von Leistungen können unter Bezugnahme auf diese Methode vergleichbare Angebote erwartet werden.
Wann werden Chargenanalysen bei Biotonneninhalten durchgeführt?
1. Die Pflicht zur Veranlassung einer Chargenanalyse entsteht, wenn sich nach einer Fremdstoffentfrachtung bei der Sichtkontrolle weiterhin Anhaltspunkte für eine Überschreitung der jeweiligen Kontrollwerte ergeben.
2. Wird eine Charge vom Betreiber abgewiesen oder zur Rücknahme aufgefordert, so kann der Entsorgungsträger oder Besitzer eine Chargenanalyse veranlassen.
3. Chargenanalysen können zur Überprüfung von Maßnahmen zur Verbesserung der sortenreinen Sammlung (Öffentlichkeitsarbeit, Biotonnenkontrollen) durchgeführt werden.
4. Bei Vereinbarungen, die zu Preisstaffelungen in Abhängigkeit vom Fremdstoffbesatz des erfassten Bioguts (Biotonneninhalte) getroffen wurden, können Ergebnisse von Chargenanalysen herangezogen werden.
5. Chargenanalysen können zur Schulung von Mitarbeitenden, die die Sichtkontrolle durchführen, genutzt werden. Das Ergebnis einer Sichtkontrolle dann durch eine anschließende Chargenanalyse abgeglichen werden.
Was ist unter der Bonitur fester Bioabfälle zu verstehen?
Bei der Bonitur fester Bioabfälle wird die qualitative Sortenreinheit einer Anlieferung von Bioabfällen anhand der erkennbaren Verunreinigung mit Fremdstoffen auf einer definierten Fläche visuell erfasst und mittels eines Boniturschemas graduell bewertet.
Die ‚Bonitur fester Bioabfälle‘ mittels eines 5-teiligen Boniturschemas ergänzt die Anleitung der BGK zur ‘Sichtkontrolle fester Bioabfälle‘ sowie die Chargenanalyse bzw. Gebietsanalyse zur quantitativen Bestimmung.