FAQ's zur Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Vorgaben für biologisch abbaubare Kunststoffe

Zur weiteren Minimierung von Kunststoffen bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen wurden die Vorgaben der BioAbfV zur Entsorgung von biologisch abbaubaren Kunststoffen in der biologischen Behandlung konkretisiert und verschärft.

Sind biologisch abbaubare Kunststoffprodukte nach BioAbfV zulässig?

Produkte aus biologisch abbaubaren Kunststoffen wie z. B. Einkaufstüten, Verpackungen, Einweggeschirr, Kaffeekapseln sind nicht für die Bioabfallbehandlung zugelassen und werden entsprechend nicht im Anhang 1 der Liste für die Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle aufgeführt. (siehe auch: Liste zulässiger Einsatzstoffe für die Herstellung gütegesicherter Komposte und Gärprodukte)

Anhang 1

Sind biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zulässige Einsatzstoffe?

Unter der Abfallbezeichnung „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“ werden biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel als „geeignet“ aufgeführt, wenn sie zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden. Sie müssen bestimmte stoffliche Eigenschaften aufweisen. Rechtlich zugelassen für die Entsorgung über die Biotonne sind diese aber erst, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) sie in der Sammelvorgabe zulässt. Derzeit sind in über 90 % der Sammelgebiete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel nicht zugelassen.  

Anhang 1 Nummer 2

Welche Eigenschaften müssen Kunststoff-Sammelbeutel haben?

Unter folgenden Voraussetzungen gelten biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel gemäß BioAbfV als „geeignet“, sind damit aber (noch) nicht zugelassen:

  • Zertifizierung nach DIN EN 13432 oder DIN EN 14995,
  • Zusatzzertifizierung über die vollständige Desintegration kleiner 2 mm innerhalb von 6 Wochen Kompostierung,
  • Herstellung aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen und
  • Kennzeichnung mit grünem Keimling und Hinweis auf die notwendige Zulassung der Verwendung zur Sammlung von Bioabfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (nach Anhang 5)
     

Was sind die Anforderungen an die Abbaubarkeit von Kunststoff-Sammelbeutel?

Die BioAbfV stellt die Anforderung, dass nach 6 Wochen Kompostierung eine vollständige Desintegration (Abbau auf < 2mm) erfolgt ist. Zudem müssen biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel nach DIN EN 13432 (Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau) oder die DIN EN 14995 (Verpackung Kunststoffe - Bewertung der Kompostierbarkeit) zertifiziert sein.
Die DIN EN 13432 plus erfüllt beide Anforderungen.
 

Anhang 1 Nummer 2

Müssen abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel nachhaltig hergestellt sein?

Die BioAbfV schreibt vor, dass biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus überwiegend nachhaltigen Rohstoffen bestehen müssen. Dies kann über eine Zertifizierung nachgewiesen werden. Die Zulassung von biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die überwiegend aus herkömmlichen (Mineralöl basierten) Kunststoffen hergestellt wurden, durch den Entsorgungsträger (örE) ist nicht möglich.

Anhang 1 Nummer 2

Sind biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel in der Vergärung zulässig?

Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel können vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) nicht zugelassen werden, wenn die biologische Behandlung ausschließlich aus einer Vergärung besteht. Diese Sammelbeutel dürfen nur für die Kompostierung bzw. Vergärung mit anschließender Kompostierung unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben der BioAbfV zugelassen werden.
Auch die Düngemittelverordnung (DüMV) macht die Vorgabe, dass biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung, zulässig sind.

Anhang 1 Nummer 2

DüMV Anlage 2 Tabelle 8.3

Wann können Bürger abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel nutzen?

Biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel können vom Bürger als Sammelhilfe genutzt und über die Biotonnen entsorgt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) diese in ihrem Verantwortungsgebiet erlauben. Ansonsten ist die Entsorgung über die Biotonne rechtlich nicht zulässig, auch nicht, wenn biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel im Einzelhandel erhältlich und mit Begriffen wie ‚kompostierbar‘ oder ‚biologisch abbaubar‘ gekennzeichnet sind.
Ausschließlich die nach den Vorgaben der BioAbfV Anhang 5 gesondert gekennzeichneten biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel sind, wenn von dem örE genehmigt, zulässig.
 

Wie ist ein zulässiger Kunststoff-Sammelbeutel zu erkennen?

Die BioAbfV macht genaue Vorgaben, wie der biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zu gestalten ist. Über den gesamten Beutel müssen die „Keimlings“-Zeichen abgebildet sein, um so auch in der Kompostierungsanlage gut erkennbar zu sein. Weitere Vorgaben sind die Größe des Beutels und des ‚Keimlings‘-Zeichens, die Farbe des Sammelbeutels und des Aufdrucks, definierte Textfenster mit weiteren Informationen etc..

Anhang 5

Sind biologisch abbaubare Produkte bei der Bioabfallsammlung Fremdstoffe?

Biologisch abbaubare Produkte gelten wie herkömmliche Kunststoffe und wie alle anderen Fremdstoffe als Fehlwürfe in der Biotonne und damit als Fremdstoffe bei der Anlieferung auf der Behandlungsanlage.
Einzige Ausnahme sind biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, wenn diese durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zugelassen wurden. Hier werden die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel aus der Fremdstoffbelastung der Anlieferung „herausgerechnet“.

§ 4 Absatz 4

Sind biologisch abbaubare Produkte im Kompost Fremdstoffe?

Sind biologisch abbaubare Produkte (Kaffeekapseln, Einweggeschirr, etc.) nicht vollständig abgebaut und im Kompost zu erkennen, werden sie als Fremdstoff gewertet. Auch biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, die zur Sammlung von Bioabfällen zugelassen wurden, dürfen nicht mehr im abgabefertigen Kompost erkennbar sein.
Hinweis: Der Grenzwert der BioAbfV für abgabefertige Komposte und Gärprodukte liegt mit 0,1 % Kunststoffe in der Trockenmasse > 1 mm. Der Nachweis der Abbaubarkeit nach DIN EN  bezieht sich auf Rückstände > 2 mm und es dürfen noch 10 % Gew.-% in der Trockenmasse vorhanden sein.

Anhang 3 unter 1.3.3.1

Sind biologisch abbaubare Produkte bei der Bioabfallsammlung Fremdstoffe?

Biologisch abbaubare Produkte gelten wie herkömmliche Kunststoffe und wie alle anderen Fremdstoffe als Fehlwürfe in der Biotonne und damit als Fremdstoffe bei der Anlieferung auf der Behandlungsanlage. 
Einzige Ausnahme sind biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel, wenn diese durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zugelassen wurden. Hier werden die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel aus der Fremdstoffbelastung der Anlieferung „herausgerechnet“.

§ 4 Absatz 4

Wie sollte mit biologisch abbaubaren Produkten umgegangen werden?

Hinweise dazu, was bei der Verwendung von biologisch abbaubaren Produkten beachtet werden soll, gibt das Umweltbundesamt.

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost hat hierzu auch ein entsprechendes Themenpapier veröffentlicht.