FAQ's zur BioAbfV
Dokumentations- und Meldepflichten im Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau)
Aufgrund der Ausweitung des Geltungsbereiches nach der Novellierung der BioAbfV 2022, ergeben sich abfallrechtliche Dokumentations- und Meldepflichten bei der Anwendung von Kompost im Garten- und Landschaftsbau.
Wann bestehen Dokumentations- und Meldepflichten im GaLaBau, wann nicht?
Für zusammenhängende Flächen einer Maßnahme unter 1 Hektar Größe müssen keine Dokumentationen oder Meldung durchgeführt werden.
Die Melde- und Dokumentationspflicht entsteht, wenn die Anwendung auf einer zusammenhängenden Fläche einer Maßnahme (Maßnahmefläche) über einem Hektar liegt.
Bodenunabhängige Anwendungen wie z. B. Dachgärten oder Haus-, Nutz- und Kleingärten sind unabhängig von ihrer Größe nicht von der Melde- und Dokumentationspflicht betroffen, da sie außerhalb des Geltungsbereiches der BioAbfV liegen.
§ 12
Wann muss das Lieferscheinverfahren umgesetzt werden?
Setzt der Garten- und Landschaftsbauer Kompost ohne Gütezeichen auf eine Fläche von mehr als einem Hektar Größe ein, so ist er verpflichtet, das Lieferscheinverfahren mit dem Dokument der Anlage 4 der BioAbfV umzusetzen.
§ 12 und § 11 Absatz 2
Wann kann mit der Berichts- und Kennzeichnungspflicht gearbeitet werden?
Führt der eingesetzte Kompost ein Gütezeichen und ist der Bioabfallbehandler aufgrund der freiwilligen Gütesicherung vom Lieferscheinverfahren nach Anhang 4 BioAbfV befreit, gilt eine vereinfachte Kennzeichnungspflicht, bei der nicht der Lieferschein der Verordnung verwendet werden muss.
Die Kennzeichnungspflichten der Düngemittelverordnung (DüMV) gelten davon unberührt.
§ 11 Absätze 3 und 3a
Welche Berichts- und Kennzeichnungspflichten entstehen für den GaLaBauer?
Wird der Garten- und Landschaftsbauer zum Zwischenabnehmer von Kompost mit Gütezeichen (befreit vom Lieferscheinverfahren), so geht die Pflicht zur Meldung und Aufbewahrung der Dokumente auf ihn über. Als Abnehmer weiß er, auf welchen Flächen der Kompost eingesetzt wird, z. B. ob die Maßnahmefläche größer als ein Hektar ist und daraus tatsächlich eine Dokumentationspflicht (Merkblatt Zwischenabnehmer ohne und mit GZ) entsteht.
§ 11 Absätze 3 und 3a) i. V. m. § 12
Entstehen Meldepflichten für Behandler bei der Abgabe an den GaLaBau?
Erfolgt die Abgabe von Kompost oder anderen behandelten Bioabfällen im Rahmen der Berichts- und Kennzeichnungspflicht mit Gütezeichen, entsteht bei der Abgabe an einen GaLaBauer, der Kompost im Rahmen seiner Dienstleistung abnimmt, keine Meldepflicht für den Behandler. Die Jahresmeldung geht an den Dienstleister (Zwischenabnehmer) über. Hierfür stellt der Behandler die erforderlichen Informationen zur Verfügung (Anschrift, Chargennummer, Abgabe als biologisch behandelter Bioabfall, max. Aufbringungmenge). Dies wird erst bei einer Aufbringungsfläche größer als 1 Hektar erforderlich.
Führt der Kompost nicht das Gütezeichen, erfolgt für eine Fläche größer 1 Hektar die Abgabe nach dem Lieferscheinverfahren. In diesem Fall muss der Bioabfallbehandler das Lieferscheinverfahren (Merkblatt Zwischenabnehmer, Lieferscheinverfahren) beginnen, indem er dem Garten-Landschaftsbauer den Lieferschein nach Anhang 4 mit den erforderlichen Eintragungen übergibt. Die Meldepflicht unmittelbar nach der Abgabe an den Bewirtschafter obliegt dem Zwischenhändler (GaLaBauer).
Bestehen bei der Abgabe an Erdenwerke Dokumentationspflichten?
Anwendungen, die bodenunabhängig sind, wie z. B. die Produktion von Topfpflanzen oder Anwendungen, die in Haus-, Nutz- und Kleingarten erfolgen, unterliegen nicht der BioAbfV und sind somit nicht dokumentationspflichtig.
Eine Dokumentationspflicht könnte ausgelöst werden, wenn die Anwendung von bioabfallhaltigen Substraten in oder auf Böden, bei einer Fläche von mehr als einem Hektar, erfolgt.
Da dem Bioabfallbehandler nicht unbedingt bekannt ist, ob die Anwendung im Geltungsbereich der Verordnung liegt oder nicht, sollten die ggf. erforderlichen Angaben bei der Abgabe durch den Behandler an die Zwischenabnehmer bzw. an das Erdenwerk weitergegeben werden (Name und Anschrift des Behandlers, Chargennummer, Abgabe als hygienisiertes und stabilisiertes Material, maximale Aufbringungsmenge, Grünlandeignung, ergänzend zum Gütezeichen bzw. Untersuchungsergebnis).
Was ist ein Zwischenabnehmer im Anwendungsbereich GaLaBau?
Der Zwischenabnehmer zeichnet sich dadurch aus, dass der Kompost in seinen Besitz übergeht. Dies wird z.B. dadurch dokumentiert, dass eine Rechnungsstellung zwischen Behandler (Kompostanlage) und Zwischenabnehmer (GaLaBau-Betrieb) erfolgt und keine zwischen dem Behandler und dem Endabnehmer.
§ 11
Was ist eine zusammenhängende Fläche bzw. Maßnahmenfläche?
Eine zusammenhängende Fläche ist die gesamte Fläche auf der die Bewirtschaftung (z. B. Ausgleichsfläche zum Straßenbau) erfolgt und die nicht z. B. durch Wege oder Gebäude unterteilt ist. So bezieht sich eine Pflanzlochzugabe nicht auf die Fläche des Pflanzloches, sondern auf die gesamte Maßnahmefläche.
Eine Fläche gilt weiterhin als zusammenhängend, wenn sie von verschiedenen Auftragnehmern gestaltet wird z. B. bei einer Landesgartenschau. In diesem Beispiel muss dann die Landesgartenschaugesellschaft die Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde machen.
§ 12 Absätze 1 und 2
An welche Behörde erfolgt die Meldung?
Die Meldungen (Jahresmeldungen bei Anwendung von Kompost mit Gütezeichen und Befreiung vom Lieferscheinverfahren) gehen an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde. Die Meldung wird nur für Maßnahmeflächen größer einem Hektar erforderlich.
§ 11 Absatz 3a, Satz 2